Auch nach Kündigung der Arbeitsstelle Hartz-IV-Leistungen bei Mobbing gültig

Mainz · Wer seinen Job kündigt erhält eine Sperrzeit und kein Arbeitslosengeld. Liegen allerdings wichtige Gründe vor, müssen Hartz IV-Leistungen gezahlt werden. Der Fall einer Frau in Mainz zeigt das Mobbing dazu gehört.

Mobbing am Arbeitsplatz: Die Zahlen
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Foto: gms

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin hatte gekündigt, nachdem sie am Arbeitsplatz gemobbt worden war. Sie bezog im Anschluss an die Kündigung Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Bundesagentur für Arbeit hatte eine zwölf-wöchige Sperrzeit festgelegt, während der sie der Frau kein Arbeitslosengeld zahlte.

Später forderte die zuständige Behörde die Erstattung der Grundsicherungsleistungen aber zurück. Die Begründung: Die Frau habe ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt.

Frau bekam Recht

Das Urteil: In zweiter Instanz bekam die Frau Recht. Sanktionen träten dann ein, wenn es für eine Kündigung keinen wichtigen Grund gebe. Hier liege diese aber vor. Zwar habe die Frau die fehlende Möglichkeit zur weiteren Tätigkeit bei der Firma nicht ärztlich feststellen lassen. Es ergebe sich jedoch aus ihren Aussagen, dass sie durch immer wiederkehrende Herabsetzungen durch Kollegen zur Kündigung veranlasst worden sei.

(dpa)
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