Urteil des Bundesarbeitsgerichts Croupiers haben kein Recht auf rauchfreien Arbeitsplatz

Erfurt · In Gaststätten oder Casinos, in denen das Rauchen nach Landesrecht erlaubt ist, haben die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.

Zigarette - Genuss oder Gift?
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Das entschied am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im Fall eines Casinos. Demnach müssen sich die Arbeitgeber aber bemühen, die Belastung und Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten. (Az: 9 AZR 347/15)

Der Kläger arbeitet als Croupier in einem Spielcasino in Hessen. Nach einer Ausnahmeregelung des hessischen Nichtrauchergesetzes ist dort an der Bar und in einem Raucherraum das Rauchen erlaubt.

Mit seiner Klage verlangte der Croupier einen rauchfreien Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber dürfe ihn nur in Bereichen einsetzen, in denen nicht geraucht wird.

Die Klage hatte jedoch durch alle Instanzen keinen Erfolg. Zwar hätten Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Das gelte aber nicht, wenn sich der Arbeitgeber auf eine Ausnahmeregelung des jeweiligen Landes-Nichtraucherschutzgesetzes berufen kann, urteilte das BAG. Das sei hier der Fall.

Auch seine Pflicht, "die Gesundheitsgefährdung zu minimieren", habe der Arbeitgeber hier erfüllt. So sei der Raucherraum abgetrennt und werde besonders belüftet, erklärte das Gericht. Zudem werde der Croupier nur teilweise dort eingesetzt.

(felt/AFP)
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