Karneval im Büro Das sollten jecke Arbeitnehmer beachten

Stuttgart/Düsseldorf · Das Karneval-Fieber bricht spätestens an Altweiber auch in vielen Büros aus. Bevor Mitarbeiter ihrem Chef die Krawatte abschneiden, sollten sie jedoch lieber kurz innehalten. Wer allzu sehr in Feierlaune ist, handelt sich sonst womöglich Ärger ein.

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Foto: Bretz, Andreas (abr)

In Hochburgen wie Köln oder Düsseldorf herrscht an Karneval Ausnahmezustand - auch im Büro. Am Arbeitsplatz sind sie jedoch besser etwas vorsichtiger. Nicht alles wird gerne gesehen:

Alkohol im Büro

Wollen Arbeitnehmer sich an Karneval ein Bier oder einen Sekt im Büro genehmigen, sprechen sie das besser mit dem Chef ab. "In den Karnevalshochburgen kann das in Ordnung sein", sagt Agnes Jarosch vom Deutschen Knigge-Rat. Ohne die ausdrückliche Genehmigung des Chefs sollten Mitarbeiter allerdings unbedingt darauf verzichten.
Das wirkt sonst nicht nur unhöflich. Im schlimmsten Fall handeln Beschäftigte sich sogar eine Abmahnung ein, warnt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. In nicht wenigen Betrieben hat der Arbeitgeber per Betriebsverordnung festgelegt, dass Alkohol im Büro untersagt ist. Wer dagegen verstößt, muss mit Konsequenzen rechnen.

Krawatte abschneiden

Auch beim Krawatteabschneiden fragen Arbeitnehmer besser einmal zu viel als zu wenig nach. Während im Rheinland Männer diesen Brauch lustig finden, reagiert der Kollege aus Berlin möglicherweise verärgert, wenn seine Krawatte plötzlich in den Müll wandern muss. "Ich würde das nur machen, wenn ich weiß, dass der Kollege ein Karneval-Fan ist", rät Jarosch. Im Prinzip machen sich Arbeitnehmer dadurch sogar schadenersatzpflichtig, erläutert Rechtsanwalt Meier. Und im schlimmsten Fall sei darin eine Störung des Betriebsfriedens zu sehen, und der Arbeitgeber kann eine Abmahnung aussprechen. Bevor Mitarbeiter diesen Scherz machen, sollten sie deshalb sichergehen, dass das Gegenüber ihn versteht - und im Zweifel lieber darauf verzichten.

Radio hören

Für alle, die den Rosenmontagszug während der Arbeit am Radio verfolgen wollen, gilt folgender Grundsatz: Arbeitsrechtlich zulässig ist das nur, wenn dadurch die Arbeit nicht leidet. „Wenn die Arbeit durch die Hintergrundmusik nicht beeinträchtigt wird, stellt das Radiohören keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar", erläutert Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes. Allerdings könne der Arbeitgeber das Radiohören im Betrieb gegebenenfalls generell oder zu bestimmten Zeiten untersagen. Auch sei es wichtig, sich in größeren Büros mit den Kollegen abzustimmen und einen gemeinsamen Konsens zu finden.

Verkleidung am Arbeitsplatz

Ob Verkleidungen und Schminke am Arbeitsplatz erlaubt sind, hängt vor allem davon ab, wo man arbeitet und ob man Kundenkontakt habe. „Außerdem darf Verkleidung und Maskerade nicht das Tragen von Schutzkleidung behindern“, sagt Schmitz. Auch in Karnevalshochburgen dürfe also der Bauarbeiterhelm nicht gegen eine Narrenkappe eingetauscht werden „Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber zudem verlangen, dass sich die Mitarbeiter branchenüblich kleiden“, fügt Schmitz hinzu.

Frei an Weiberfastnacht oder Rosenmontag?

Rosenmontag und Altweiber sind selbst im Rheinland keine gesetzlichen Feiertage. „Somit gibt es keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung – die Mitarbeiter müssen Urlaub nehmen“, betont Schmitz. Für viele Betriebe in den Karnevalshochburgen hat sich allerdings aus so genannter betrieblicher Übung ergeben, dass der Tag frei ist. Schmitz erläutert: „Wenn Arbeitgeber über mindestens drei Jahre vorbehaltlos und ohne Einschränkung am Rosenmontag einen freien Tag unter Fortzahlung der Vergütung gewähren, hat der Arbeitnehmer an diesem Tag auch künftig einen Anspruch auf Freistellung.“ Kommen Arbeitnehmer nicht in den Genuss dieser Freistellung, kommt es nicht selten vor, dass ein Mitarbeiter in der Karnevalszeit „erkrankt“, insbesondere wenn ihm kurzfristig für eine Karnevalsfeier kein Urlaub gewährt werden kann. „Wird der Mitarbeiter dann feucht fröhlich feiernd ‚erwischt‘, kann dies sogar eine Kündigung nach sich ziehen“, warnt Schmitz.

Chef bietet das "Du" an

Wird an Karneval gefeiert und der Chef bietet das "Du" an, sind sich Arbeitnehmer besser am nächsten Tag nicht zu sicher, dass es dabei bleibt. "Hier gilt: Lieber einmal abwarten, wie der Vorgesetzte sich verhält", sagt Jarosch. Möglicherweise möchte der zum förmlicheren "Sie" zurückkehren.

(siev/dpa)
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