Steuern Was Minijobber wissen müssen

Geringfügige Beschäftigungen sind bei Arbeitgebern beliebt, weil der Arbeitgeber eine Pauschalsteuer zahlt. Paradox dabei: Manchmal kann es aber günstiger sein, auf normale Steuern umzustellen.

Normalerweise wird ein Minijob vom Arbeitgeber pauschal versteuert - und zwar mit einem Satz von zwei Prozent, bei einem vollen 450-Euro-Job also monatlich mit neun Euro. Das übernimmt im Regelfall der Arbeitgeber. Für Minijobber ohne zusätzliches sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist diese Verfahrensweise außerordentlich günstig. Alle anderen Jobber sollten aber aufpassen.

Statt der Pauschale können Arbeitnehmer auch die ganz normale Besteuerung ihres Minijobs wählen. Der Arbeitgeber spart so bis zu 108 Euro Pauschalsteuer im Jahr. Wichtiger sind die Folgen für Arbeitnehmer. Wählen sie die "normale" Besteuerung des Minijobs, dann werden die Einkünfte nach den Merkmalen auf der elektronischen Steuerkarte besteuert. Der große Vorteil dieser auf den ersten Blick nachteiligen Variante ist: Wer "normal" besteuert wird, kann den Werbungskostenfreibetrag, der derzeit bei 1000 Euro im Jahr liegt, geltend machen. Das wirkt sich unter anderem bei der Krankenversicherung und beim Wohngeld positiv aus.

Angenommen, eine Ehefrau hat als "Zweitverdienerin" einen über den Arbeitgeber pauschal versteuerten 450-Euro-Job. Hat sie keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte, so schadet ihr der Job bei der Krankenversicherung nicht. Sie kann über ihren gesetzlich versicherten Ehepartner kostenfrei familienversichert sein.

Nehmen wir weiter an, dass die Jobberin neben dem Minijob noch Zinseinkünfte in Höhe von jährlich 2400 Euro hat (oder auch Mieteinkünfte). Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags, der derzeit für Ehepaare bei 1602 Euro liegt, verbleiben 798 Euro an zu versteuernden Zinseinkünften. Deshalb entfällt ihr Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung. Sie muss sich freiwillig kranken- und pflegeversichern, wofür rund 160 Euro pro Monat fällig werden. Anders sieht es aus, wenn sie auf die Pauschalversteuerung des Minijobs verzichtet. Wenn es um die kostenlose Familienversicherung geht, ist für Minijobber ein "steuerliches Gesamteinkommen" von 450 Euro im Monat erlaubt (ohne Minijob: 395 Euro). Gemeint sind damit die Bruttoeinkünfte nach Abzug der Werbungskosten. Allein durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro jährlich vermindert sich das monatliche Arbeitsentgelt nach den Berechnungsregeln der Krankenkassen um 83,33 Euro monatlich, die anrechenbaren Einkünfte betragen somit nur 366,67 Euro. Damit bleibt noch Luft für zusätzliche Einkünfte - im Beispielfall für Zinsen. Im Beispiel betragen die auf den Monat umgerechneten Zinseinkünfte 798:12 = 66,50 Euro. Sie liegen damit also unter der Grenze des Erlaubten. Der Verzicht auf die Pauschalbesteuerung rettet so den Anspruch der Minijobberin auf die gesetzliche Krankenversicherung zum Nulltarif. Ganz ähnliches gilt für Minijobber mit Wohngeld. Ihnen kann der Verzicht auf die Pauschalversteuerung bis zu 40 Euro mehr Wohngeld im Monat bringen.

Lohnsteuer fällt für Minijobber nur dann an, wenn sie Steuerklasse V oder VI haben. Doch die geringe (vorausgezahlte) Steuer wird Minijobbern, die kein weiteres Arbeitsverhältnis haben, häufig im Folgejahr nach der Steuererklärung erstattet. Ob dies so eintrifft, hängt von der Höhe der Einkünfte des Ehepartners beziehungsweise bei Alleinstehenden von der Höhe der sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte ab.

Für Familienversicherte gilt: In aller Regel dürfte der große Vorteil bei der Krankenversicherung den (kleinen) Nachteil bei der Steuer im Endeffekt deutlich wieder aufwiegen. Und wer Wohngeld bezieht, hat ohnehin so niedrige Einkünfte, dass er kaum Steuern zahlen muss.

(RP)
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