Kündigung per E-Mail ist unwirksam

Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung per E-Mail aus, müssen Arbeitnehmer sie nicht akzeptieren. Sie ist unwirksam, da eine Entlassung zwingend der Schriftform bedarf (Paragraf 623 Bürgerliches Gesetzbuch).

Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin. Dafür reicht es allerdings, wenn der Mitarbeiter einen per Computer, Schreibmaschine oder handschriftlich ausgefertigten Text bekommt, der vom Aussteller eigenhändig unterschrieben wurde. Ebenfalls unwirksam ist eine Kündigung per Fax.

(tmn)
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