Mehr Flexibilität für werdende Mütter

Einen besseren Schutz für Schwangere und Mütter bei der Arbeit verspricht das neue Mutterschutzgesetz, das Anfang 2018 in Kraft tritt. Auf Arbeitgeber kommen zusätzliche Pflichten zu.

Der gesetzliche Mutterschutz soll angestellte Mütter und ihre Kinder vor Gesundheitsgefährdungen, Überforderung am Arbeitsplatz, finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Jobs während der Schwangerschaft und einige Zeit danach schützen. Ein Großteil des Mutterschutzgesetzes stammt jedoch aus dem Jahre 1952 und wurde seither kaum verändert. "Die Bundesregierung hat sich daher für eine Neuregelung des Mutterschutzrechtes entschieden", erklärt eine Sprecherin des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. "Um diese Regelungen an die Änderungen in der Arbeitswelt und in der Erwerbstätigkeit der Frauen der aktuellen Situation anzupassen, tritt am 1. Januar 2018 das reformierte Mutterschutzgesetz in Kraft."

Werdende Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, dürfen wie bisher in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Der Mutterschutz nach der Geburt dauert acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen - unabhängig von der Beschäftigungsart. Die einzige Ausnahme tritt ein, wenn die Frau es ausdrücklich wünscht, in dieser Zeit zu arbeiten. Die entsprechende Erklärung kann sie jedoch jederzeit widerrufen.

Ab dem nächsten Jahr gilt dieser Schutz für mehr Mütter als zuvor. "Schülerinnen und Studentinnen werden zukünftig in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetz einbezogen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten", so die Sprecherin des Bundesministeriums. Auch für Beamtinnen, Soldatinnen und arbeitnehmerähnliche Personen wird der Mutterschutz vereinheitlicht. "Gar nicht geschützt sind damit nur noch Selbständige und Geschäftsführerinnen sogenannter juristischer Personen, einer GmbH etwa", erklärt Kaja Keller, Rechtsanwältin und Expertin für Arbeitsrecht.

Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit werden 2018 branchenunabhängig gefasst, außerdem gibt es Neuregelungen zur Nacht- und Feiertagsarbeit. Bisher durften werdende und stillende Mütter an Sonn- und Feiertagen sowie nachts generell nicht arbeiten. Das ändert sich jetzt, zumindest etwas: Nach der neuen Regelung sind Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit zwischen 20 und 22 Uhr erlaubt. Beides geht allerdings nur, "wenn beide Seiten, also insbesondere die Schwangere, zustimmen, der Arzt das erlaubt und die zuständige Aufsichtsbehörde zustimmt", erklärt Keller. Der Arbeitgeber muss zudem sicherstellen, dass eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit für die Schwangere oder ihr Kind ausgeschlossen ist.

Bereits jetzt sind schon erste Änderungen in Kraft: So wird die Mutterschutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung bei entsprechendem Antrag von acht auf zwölf Wochen verlängert. Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlitten haben, erhalten nun einen viermonatigen Kündigungsschutz - also genau wie bei einer planmäßig verlaufenden Schwangerschaft und Geburt.

Eine Verbesserung im Zusammenhang mit der Mutterschutzreform wurde auch bei der finanziellen Absicherung von privat krankenversicherten Frauen während der Mutterschutzfristen erzielt. Durch eine am 11. April 2017 in Kraft getretene Änderung im Versicherungsvertragsgesetz haben Frauen mit einer Krankentagegeldversicherung nun auch während der mutterschutzrechtlichen Schutzfristen Anspruch auf Krankentagegeld zur Kompensation ihres Verdienstausfalls.

Bis Ende 2018 muss jeder Arbeitgeber alle Arbeitsplätze in seinem Betrieb daraufhin untersuchen, ob Schwangere oder stillende Mütter dort gefahrlos arbeiten können. Und zwar unabhängig davon, wer die Tätigkeit gerade ausübt. "Diese Regelung dient unter anderem dazu, dass es zu keiner Diskriminierung von Frauen in Einstellungsverfahren kommt", betont die Ministeriums-Sprecherin. "Nach der Mitteilung der Schwangerschaft müssen die Arbeitgeber die schwangere Arbeitnehmerin über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die daraus resultierenden erforderlichen Schutzmaßnahmen informieren." Sie sind verpflichtet, den Frauen ein persönliches Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen anzubieten, die den Bedürfnissen der Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft oder Stillzeit entsprechen. "Das bedeutet für die Arbeitgeber teilweise erheblichen Aufwand, für den Schutz der Schwangeren ist es aber ein großer Schritt", sagt Anwältin Keller. Zudem schützt das Gesetz Mütter besser vor der Arbeit unter Druck. "Da ist aber unklar, ob damit nur Akkordarbeit oder auch andere Formen gemeint sind."

(RP)
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