Was Vollzeitbeschäftigte beachten sollten Minijob und Hauptberuf

Düsseldorf · Nebenjobs kommen nicht nur für Schüler und Studenten in Frage, sondern auch für hauptberuflich Beschäftigte, die sich gerne noch etwas dazuverdienen wollen. Genauso wie Rentner oder Hausfrauen, die ihre Kasse aufbessern wollen. Nebenjobs sind in unzähligen Kombinationen denkbar.

Wer die Nerven dazu hat, kann sich auch ausschließlich über Nebenjobs finanzieren. Allerdings gelten die Vorzüge der Versicherungs- und Steuerfreiheit nur für eine geringfügige Beschäftigung. Das bedeutet, dass alle Minijobs insgesamt die 400-Euro-Grenze nicht überschreiten dürfen. Wer schon hauptberuflich beschäftigt und dort sozialversichert ist, kann neben seinem Hauptberuf einem versicherungsfreien Job nachgehen.

Allerdings wird tatsächlich nur ein Nebenjob nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Dieser bleibt also versicherungsfrei. Wer mehreren Jobs neben seinem Beruf nachgeht und damit auch die Grenze von 400 Euro überschreitet, der muss für alle weiteren Minijobs — in zeitlich aufeinander folgender Reihe - Versicherungsbeiträge zahlen. Bei einem nicht-versicherungspflichtigen Hauptberuf, zum Beispiel beim Beamtentum, scheidet eine Zusammenrechnung der Minijobs mit der Hauptbeschäftigung aus.

Beispiel: Frau Maier geht bei der Metzger-GmbH einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nach. Sie verdient monatlich brutto 2000 Euro. Außerdem hat sie einen Minijob beim Arbeitgeber Bäcker aufgenommen. Für den Minijob erhält sie monatlich 160 Euro. Der Mini-Job ist für Frau Maier versicherungsfrei. Der Arbeitgeber Bäcker führt für den Minijob pauschale Beiträge ab. Nach einiger Zeit nimmt Frau Maier einen zweiten Minijob beim Arbeitgeber Händler an. Hierfür bekommt sie monatlich 200 Euro. Der zweite Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist versicherungspflichtig. Grund: Es bleibt immer nur ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung versicherungsfrei. Das bedeutet: Arbeitgeber Händler und Frau Maier teilen sich je zur Hälfte die vollen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.

Darauf sollten nebenberufliche Jobber achten:

Wichtig ist es, dass Vollzeitbeschäftigte, die noch einen Nebenjob annehmen möchten, sich vorher informieren, wie ihr Arbeitgeber diesem Thema gegenübersteht. Schauen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nach, ob sich dort eine Klausel findet, die Ihnen eine Nebentätigkeit erlaubt oder ausdrücklich verbietet. Denn letzteres ist durchaus in vielen Betrieben üblich. Viele Vorgesetzte fürchten die Minderung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, wenn dieser in seiner verbleibenden Freizeit zusätzlich arbeitet — nicht ganz zu unrecht. Wird die Leistung im Hauptberuf nachweislich gemindert, stellt dies auf jeden Fall einen Kündigungsgrund dar. Tabu ist außerdem Arbeit für die Konkurrenz, weil dies dem Wettbewerbsinteresse jeder Firma entgegenläuft und die Gefahr besteht, dass Betriebsgeheimnisse an Dritte weitergegeben werden. Wer krankgeschrieben ist, darf in dieser Zeit auf keinen Fall seinem Nebenjob nachgehen, sonst ist er möglicherweise schon bald den Hauptjob los.

(ham)
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