Düsseldorf Muss man Heiligabend und Silvester arbeiten?

Düsseldorf · Die Feiertage stehen vor der Tür. Doch nicht jeder Arbeitnehmer kann bereits Heiligabend seine Freizeit genießen – viele müssen noch arbeiten. Welche Regeln dabei gelten, legt unter anderem das Bundesurlaubsgesetz fest.

Heiligabend und Silvester fallen in diesem Jahr auf einen Dienstag – und nicht aufs Wochenende. Für Arbeitnehmer hat das natürlich Konsequenzen. Doch welche genau? Was gilt für Arbeitnehmer normalerweise an diesen Tagen? Haben sie ganz, halbtags oder gar nicht frei? Keine Feiertage Welche Tage als Feiertage gelten – und damit im Grundsatz arbeitsfrei sind – regeln die Feiertagsgesetze der Bundesländer. Weder Heiligabend noch Silvester fallen darunter. Und übrigens auch nicht der Rosenmontag. Im Prinzip muss also an diesen Tagen voll gearbeitet werden, wenn nichts Anderes geregelt ist. Doch es gibt zahlreiche Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen mit Sonderregelungen. Danach muss an diesen Tagen beispielsweise nur bis zwölf, 13 oder 14 Uhr gearbeitet werden. Betriebliche Übung Gerade in kleineren Betrieben ist aber häufig gar nichts formell geregelt. Es ist aber "üblich", dass an Heiligabend oder Silvester ganz oder teilweise frei ist. Dann kann es sich unter Umständen um eine "betriebliche Übung" im Sinne des Arbeitsrechts handeln. Die Arbeitsgerichte nehmen eine solche "betriebliche Übung" schon bei einer dreimaligen unterbrechungsfreien gleichartigen Wiederholung an – also etwa wenn dreimal hintereinander an Silvester arbeitsfrei war.

Das gilt allerdings nicht, wenn der Betrieb jeweils ausdrücklich klargestellt hat, dass die Arbeitsbefreiung nur für das jeweilige Jahr gelten soll. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 6. September 1994 zum Thema Arbeitsbefreiung an Heiligabend entschieden (Az.: 9 AZR 672/92). Keine halben Urlaubstage Ist in einem Unternehmen gar nichts geregelt, so können Arbeitnehmer natürlich an Heiligabend oder Silvester Urlaub nehmen. Soweit keine wichtigen betrieblichen Gründe oder vorrangige Urlaubsansprüche von Kollegen dagegensprechen, wird der Urlaub bewilligt werden. Selbst wenn dabei nur der halbe Tag Urlaub genommen wird, muss dafür aber – wenn es nach dem Bundesurlaubsgesetz geht – ein voller Urlaubstag geopfert werden.

Paragraf 5 Absatz 2 bestimmt nämlich: "Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden." Doch auch hier gilt: Im jeweiligen Betrieb kann das auch anders geregelt werden. Häufig findet sich in Betriebsvereinbarungen eine günstigere Regelung oder diese ist schlicht "üblich". Im Zweifelsfall sollte man beim Betriebsrat oder der Personalabteilung nachfragen. Feiertagszuschläge Bei manchen Arbeitnehmern ist die Arbeit an Heiligabend oder Silvester gar nicht so unerwünscht. Denn Tätigkeiten an diesen Tagen werden häufig besser entlohnt. Wie hoch die Zuschläge ausfallen, ist in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt.

Nach dem Einkommensteuergesetz sind die Zuschläge in bestimmten Grenzen steuer- und in der Folge auch sozialversicherungsfrei. Das betrifft Zuschläge von bis zu 125 Prozent auf den normalen Stundensatz für Tätigkeiten an Silvester und Zuschläge von bis zu 150 Prozent für Arbeiten an Heiligabend – jeweils ab 14 Uhr.

Dazu ein Beispiel: Ein Monteur arbeitet an Heiligabend von 14 bis 18 Uhr. Sein normaler Stundenlohn liegt bei 20 Euro. Der Stundenlohn mit 150-Prozent-Zuschlag beträgt 50 Euro. Die 30 Euro für den Zuschlag sind dann abgabefrei. Er kann also den vollen Zuschlag "brutto für netto" kassieren. Wenn die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten eines Betriebes solche Zuschläge an Heiligabend und Silvester erhalten, dann stehen diese Extras übrigens auch Minijobbern zu. Wichtig ist für sie: Die 450-Euro-Grenze wird durch einen abgabefreien Zuschlag nicht überschritten.

(RP)
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