Namenskürzel reicht auf Vertrag nicht aus
Arbeitgeber und -nehmer müssen einen befristeten Arbeitsvertrag mit ihrem Namen unterschreiben. Lediglich ein Kürzel anzugeben, ist im Zweifelsfall nicht ausreichend. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hin.
25.07.2015
, 09:31 Uhr
Er bezieht sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 7 AZR 924/12). Erforderlich sei die Unterzeichnung mit dem ganzen Namen.