Was man hinzu verdienen darf Nebenjob bei Kurzarbeit

Düsseldorf (RP). Die Kurzarbeit "boomt". Oft fällt die Arbeit dann für einige Wochen oder sogar Monate ganz weg. Kurzarbeiter müssen allerdings nicht untätig zu Hause sitzen. Sie dürfen auch einen Nebenjob annehmen. Welche Regeln sind dann zu beachten?

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Foto: AP

Arbeitsangebote der Agenturen Die Arbeitsagenturen können Kurzarbeitern sogar (Neben-)Beschäftigungen anbieten und die Betroffenen sind zur Annahme dieser Jobs verpflichtet. Dies regelt § 172 des dritten Sozialgesetzbuchs. Danach müssen Kurzarbeiter sogar mit einer Sperrzeit rechnen, wenn sie während der Kurzarbeit eine von der Agentur angebotene zumutbare Beschäftigung ablehnen.

Selbst gesuchter Job Häufiger wird es allerdings passieren, dass Kurzarbeiter selbst einen Nebenjob finden. Dieser muss dann sofort angemeldet werden - und zwar beim Lohnbüro in der Stammfirma oder der Arbeitsagentur. Ein neuer Neben-Job mindert allerdings das Kurzarbeitergeld.

Anrechnung Nebeneinkommen wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Folgendes Beispiel zeigt, wie dies funktioniert: Ein Arbeitnehmer verdient regulär 2600 Euro brutto. Mit Kind und Steuerklasse I kommt er monatlich netto auf 1607,30 Euro. Jetzt macht er "Kurzarbeit Null". Ohne Nebenjob würde er als Kurzarbeitergeld (KuG) nach der derzeit gültigen Leistungstabelle monatlich 1077,89 Euro erhalten. Wenn er nun etwa einen Job aufnimmt, in dem er pro Monat 800 Euro verdient, darf er zwar die Einkünfte daraus voll behalten - das sind 636 Euro netto. Die Leistung der Arbeitsagentur sinkt jedoch um das fiktive KuG, das bei einem Bruttoentgelt von 800 Euro gezahlt würde. Dies sind 423,44 Euro. Diese werden von dem ihm ohne Nebenjob zustehenden KuG abgezogen. Somit verbleiben statt 1077,89 Euro nur 654,45 Euro. Zusammen mit den Einkünften aus dem Nebenjob hat der Betroffene jetzt 1290,45 Euro zur Verfügung. Vor der Kurzarbeit waren es 1607,30 Euro netto. Unterm Strich kommt er mit Nebenjob auf 80,3 Prozent seiner Nettoeinkünfte aus der Zeit vor der Kurzarbeit.

Bestehender Nebenjob So wird allerdings nur dann verfahren, wenn der Betroffene den Nebenjob erst während der Kurzarbeit antritt. Wer dagegen bereits vorher nebenher gejobbt hat, dessen Nebeneinkünfte spielen für die Berechnung des KuG keine Rolle.

Aufstockung Möglich ist auch, einen vorher bereits ausgeübten Nebenjob in der Zeit der Kurzarbeit aufzustocken. In diesem Fall wird nur der Mehrverdienst in der Zeit der Kurzarbeit — wie beschrieben — mit dem Kurzarbeitergeld verrechnet.

Andere Einkünfte Zinsen und Mieteinkünfte werden auf das Kurzarbeitergeld nicht angerechnet.

(RP)
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