Privates Surfen ist im Zweifel verboten

Arbeitnehmer sollten zurückhaltend damit sein, das Internet am Arbeitsplatz für private Zwecke zu nutzen. Viele denken sich nichts dabei, während der Arbeitszeit zum Beispiel kurz private E-Mails zu checken.

"Rechtlich ist das grundsätzlich aber erst einmal verboten", erklärt Fachanwältin Nathalie Oberthür. Auf der sicheren Seite sind Mitarbeiter nur, wenn die Privatnutzung zum Beispiel in einer Betriebsvereinbarung oder der Betriebsordnung erlaubt ist.

(tmn)
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Konkurrent Leitet ein Arbeitnehmer eine Kundenanfrage an die private E-Mail-Adresse eines Kollegen weiter, der daran arbeitet, eine Firma zu gründen, die dem Arbeitgeber der beiden künftig Konkurrenz machen soll, so kann er die fristlose Kündigung erhalten. Das Argument, der Kollege sei auch beim jetzigen Arbeitgeber (noch) für solche Anfragen zuständig, zog nicht. Mitarbeitern sei grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Arbeitgeber verboten, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm. Dieser Grundsatz gelte auch dann, wenn nicht selbst ein Wettbewerb zum Arbeitgeber ins Leben gerufen, aber ein (möglicher) Konkurrent unterstützt wird. Das war hier der Fall. Zudem sei die Pflichtverletzung so schwerwiegend, dass eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt sei. (LAG Hamm, 8 Sa 90/14)
Konkurrent Leitet ein Arbeitnehmer eine Kundenanfrage an die private E-Mail-Adresse eines Kollegen weiter, der daran arbeitet, eine Firma zu gründen, die dem Arbeitgeber der beiden künftig Konkurrenz machen soll, so kann er die fristlose Kündigung erhalten. Das Argument, der Kollege sei auch beim jetzigen Arbeitgeber (noch) für solche Anfragen zuständig, zog nicht. Mitarbeitern sei grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Arbeitgeber verboten, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm. Dieser Grundsatz gelte auch dann, wenn nicht selbst ein Wettbewerb zum Arbeitgeber ins Leben gerufen, aber ein (möglicher) Konkurrent unterstützt wird. Das war hier der Fall. Zudem sei die Pflichtverletzung so schwerwiegend, dass eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt sei. (LAG Hamm, 8 Sa 90/14)