Recht & Arbeit

Schutzkleidung Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Umkleidezeiten als Arbeitszeit zu vergüten, kann nicht per Tarifvertrag ausgeschlossen werden, wenn die Arbeitskleidung wegen des Arbeitsschutzes zu tragen ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamburg entschieden. In dem Fall ging es um ein Unternehmen, in dessen Manteltarifvertrag geregelt war, dass "Zeiten für Umkleiden und Waschen sowie Pausen keine Arbeitszeit" seien, "soweit nicht innerbetriebliche abweichende Regelungen getroffen werden". Mitarbeiter, die verpflichtet sind, persönliche Schutzausrüstung zu tragen (Hosen, Arbeitsjacken, Socken, Schuhe, Arbeitshandschuhe, Schutzbrille, Helm, Gehörschutz) verlangten, dass die je Schicht benötigten 30 Minuten zum An- und Ablegen der Schutzkleidung als Arbeitszeit vergütet wird. Mit Erfolg. Es verstoße gegen das Arbeitsschutzgesetz, "wenn Umkleide- und damit verbundene Wegezeiten aus der Vergütungspflicht ausgeklammert werden, die durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes veranlasst sind". (LAG Hamburg, 8 Sa 53/14)

Schutzkleidung Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Umkleidezeiten als Arbeitszeit zu vergüten, kann nicht per Tarifvertrag ausgeschlossen werden, wenn die Arbeitskleidung wegen des Arbeitsschutzes zu tragen ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamburg entschieden. In dem Fall ging es um ein Unternehmen, in dessen Manteltarifvertrag geregelt war, dass "Zeiten für Umkleiden und Waschen sowie Pausen keine Arbeitszeit" seien, "soweit nicht innerbetriebliche abweichende Regelungen getroffen werden". Mitarbeiter, die verpflichtet sind, persönliche Schutzausrüstung zu tragen (Hosen, Arbeitsjacken, Socken, Schuhe, Arbeitshandschuhe, Schutzbrille, Helm, Gehörschutz) verlangten, dass die je Schicht benötigten 30 Minuten zum An- und Ablegen der Schutzkleidung als Arbeitszeit vergütet wird. Mit Erfolg. Es verstoße gegen das Arbeitsschutzgesetz, "wenn Umkleide- und damit verbundene Wegezeiten aus der Vergütungspflicht ausgeklammert werden, die durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes veranlasst sind". (LAG Hamburg, 8 Sa 53/14)

Sperrzeit Ein Arbeitnehmer, der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, darf diesen Job - ohne Sperrzeit - kündigen, um ein befristetes Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Das Sozialgericht Speyer hat die von der Arbeitsagentur verhängte Sperrzeit aufgehoben, da der Mann seine Stelle nicht "grob fahrlässig" aufgegeben habe. Seine unbefristete Tätigkeit sei nicht nur schlecht bezahlt worden, sondern auch unregelmäßig. Außerdem habe er dafür täglich 50 Kilometer zurücklegen müssen. Das seien gute Gründe für einen Stellenwechsel gewesen. Außerdem habe er Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf der befristeten Tätigkeit. (SG Speyer, S 1 AL 63/15)

Arbeitszeugnis Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat einem Arbeitnehmer einen Korb gegeben, der von seinem Arbeitgeber verlangt hatte, das ihm beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zustehende Arbeitszeugnis "im Blocksatz ohne Silbentrennungen" auszustellen. Dem Gericht wollte sich nicht erschließen, wieso die Silbentrennungen in seinem (ohnehin schon mit einem eigenen, neu ausgestellten) Zeugnis die positiven Aussagen "entwerten" sollten. Der verlangte Blocksatz hätte zur Folge, dass die Zeichen- und Wortabstände zwangsläufig unregelmäßig würden.(LAG Baden-Württemberg, 3 Sa 21/14)

(bü)
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