Recht & Arbeit

Vorruhestand Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Mitarbeiter, der sich im Vorruhestand befindet, es hinzunehmen hat, wenn der Arbeitgeber fordert, während dieser Zeit keiner weiteren Tätigkeit nachzugehen. In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der mit seinem Arbeitgeber vereinbart hatte, keine Tätigkeit auszuüben, die über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht. Tut er es, so bekommt er das Vorruhestandsgeld nicht mehr. Später fühlte er sich unangemessen benachteiligt und ging gegen die Klausel vor - vergeblich. Die Vereinbarung stehe im Einklang mit der Gesetzeslage. (LAG Köln, 7 Sa 584/12)

Vorruhestand Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Mitarbeiter, der sich im Vorruhestand befindet, es hinzunehmen hat, wenn der Arbeitgeber fordert, während dieser Zeit keiner weiteren Tätigkeit nachzugehen. In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der mit seinem Arbeitgeber vereinbart hatte, keine Tätigkeit auszuüben, die über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgeht. Tut er es, so bekommt er das Vorruhestandsgeld nicht mehr. Später fühlte er sich unangemessen benachteiligt und ging gegen die Klausel vor - vergeblich. Die Vereinbarung stehe im Einklang mit der Gesetzeslage. (LAG Köln, 7 Sa 584/12)

Festanstellung Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, der nach zahlreichen Verlängerungen befristeter Arbeitsverhältnisse mehr als 14 Jahre lang im selben Betrieb auf demselben Platz arbeitete und nun meinte, dass er Anspruch auf einen festen Arbeitsplatz in der Firma habe. Hat er aber nicht. Denn die einzelnen Befristungen bezogen sich darauf, dass eine Mitarbeiterin mehrfach Mutterschutz (hier wegen der Geburt von drei Kindern), Erziehungsurlaub und Elternzeit sowie im Anschluss daran Sonderurlaub in Anspruch genommen hatte. Die Arbeitsverträge mit dem "Vertreter" wurden jeweils anlässlich der aufgezeigten Fehlzeiten der Arbeitnehmerin geschlossen. Und ihre Laufzeit entsprach in allen Fällen der Dauer ihrer Verhinderung. (BAG, 7 AZR 310/13)

Gastronomie Die sogenannte Gastro-Ampel, die von der Verbraucherzentrale betrieben wird und vor schlechten Restaurants warnt oder gute benennt, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf unzulässig. Die Warnfunktion der Ampel mit den Farben Grün, Gelb und Rot könne nicht konkreten Tatsachen zugeordnet werden. In vier Fällen konnten sich betroffene Gastwirte mit der Ansicht durchsetzen, dass die Stadt (hier ging es um Duisburg), in der die Gastronomen arbeiten, die Ergebnisse aus der Lebensmittelüberwachung nicht an die Verbraucherschützer weitergeben dürfen. "Der Verbraucher wird vor einem Betrieb gewarnt, weiß aber gar nicht, warum", begründete das Gericht seine Entscheidung. Denn auch andere Faktoren wie zum Beispiel bauliche Mängel oder formale Fehler des Gastwirtes fließen in die Bewertung ein, ohne dass der Kunde das einsehen könne. (VwG Düsseldorf, 26 K 4876/13)

(bü)
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