Recht & Arbeit

Religionsfreiheit Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine muslimische Erzieherin in einem öffentlichen Kindergarten bei der Arbeit ein Kopftuch tragen darf. In dem konkreten Fall ging es um eine Bundesbürgerin mit türkischen Wurzeln, die in einer städtischen Einrichtung als staatlich geprüfte Erzieherin arbeitete. Die Stadt könne nicht verlangen, dass sie das Kopftuch im Dienst ablege. Anstoß für den Gang zu den Verfassungshütern war eine Abmahnung, die die Frau vom Arbeitgeber erhalten hatte und gegen die sie vom Arbeits-, über das Landesarbeits- bis hin zum Bundesarbeitsgericht vergeblich anging. Das Bundesverfassungsgericht jedoch urteilte, dass die Entscheidungen der Arbeitsgerichte das Grundrecht der Frau auf Religionsfreiheit verletzen. Eine rein abstrakte Gefahr genüge nicht, um den Frieden einer Einrichtung oder deren Neutralität zu verletzen. Solange die Erzieherin nicht versuche, für ihren Glauben zu werben und die Kinder zu beeinflussen, werde deren Recht auf Glaubensfreiheit nicht beeinträchtigt. (BVfG, 1 BvR 354/11)

Religionsfreiheit Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine muslimische Erzieherin in einem öffentlichen Kindergarten bei der Arbeit ein Kopftuch tragen darf. In dem konkreten Fall ging es um eine Bundesbürgerin mit türkischen Wurzeln, die in einer städtischen Einrichtung als staatlich geprüfte Erzieherin arbeitete. Die Stadt könne nicht verlangen, dass sie das Kopftuch im Dienst ablege. Anstoß für den Gang zu den Verfassungshütern war eine Abmahnung, die die Frau vom Arbeitgeber erhalten hatte und gegen die sie vom Arbeits-, über das Landesarbeits- bis hin zum Bundesarbeitsgericht vergeblich anging. Das Bundesverfassungsgericht jedoch urteilte, dass die Entscheidungen der Arbeitsgerichte das Grundrecht der Frau auf Religionsfreiheit verletzen. Eine rein abstrakte Gefahr genüge nicht, um den Frieden einer Einrichtung oder deren Neutralität zu verletzen. Solange die Erzieherin nicht versuche, für ihren Glauben zu werben und die Kinder zu beeinflussen, werde deren Recht auf Glaubensfreiheit nicht beeinträchtigt. (BVfG, 1 BvR 354/11)

Betriebsrat Ein Unternehmer hat das Recht, die Wahl zum Betriebsrat seiner Firma anzufechten, wenn feststeht, dass bei der Wahl "gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen wurde, die das Wahlergebnis beeinflussen konnten". So seien insbesondere im Wahlausschreiben unterschiedliche Angaben zur Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder gemacht worden und es wurde einerseits für alle Arbeitnehmer Briefwahl angeordnet, andererseits ein Wahltermin für die Stimmabgabe festgelegt. Schließlich seien die Wahlunterlagen nicht versandt worden. (ArG Düsseldorf, 2 BV 286/16)

Kündigung Will ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Mitarbeiter wegen "dauernder Arbeitsunfähigkeit" das Arbeitsverhältnis aufkündigen, so ist das nur "in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen" möglich. Der Arbeitgeber muss sich in seinem Betrieb umsehen, ob für den Arbeitnehmer ein "leidensgerechter" Arbeitsplatz vorhanden ist. Nur wenn das nicht möglich ist und der Arbeitgeber zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hat, darf er kündigen. (Hier konnte der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass er alles unternommen hat, um die Beschäftigte auf einem anderen Arbeitsplatz unterzubringen. (Schleswig-Holsteinisches LAG, 1 Sa 175/13)

(bü)
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