Recht & Arbeit

Leiharbeit Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Leiharbeitsunternehmen eine Kündigung nicht ohne weiteres aussprechen darf, weil der Auftrag eines Kunden ausgelaufen ist, in dessen Betrieb der bis dahin "ausgeliehene" Mitarbeiter im Einsatz war. Denn auch ein Leiharbeitgeber muss nach Angaben des Gerichts anhand der Auftrags- und Personalplanung nachvollziehbar darlegen, warum keine kurzfristige Auftragsschwankung vorliege. Es sei typisch für Leiharbeiter, dass sie - oft auch nur für wenige Tage - bei verschiedenen Arbeitgebern eingesetzt werden. Daher trage allein das Leiharbeitsunternehmen das Beschäftigungsrisiko für Auftragslücken und dürfe nicht sofort betriebsbedingt kündigen, entschied das Landesarbeitsgericht. In dem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber eine Leiharbeitnehmerin mit der Begründung entlassen, er habe keine Verwendung mehr für sie, weil in dem Unternehmen, in dem sie eingesetzt worden war, Stellen abgebaut und neue Kunden nicht gefunden worden seien. (LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 517/11)

Leiharbeit Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Leiharbeitsunternehmen eine Kündigung nicht ohne weiteres aussprechen darf, weil der Auftrag eines Kunden ausgelaufen ist, in dessen Betrieb der bis dahin "ausgeliehene" Mitarbeiter im Einsatz war. Denn auch ein Leiharbeitgeber muss nach Angaben des Gerichts anhand der Auftrags- und Personalplanung nachvollziehbar darlegen, warum keine kurzfristige Auftragsschwankung vorliege. Es sei typisch für Leiharbeiter, dass sie - oft auch nur für wenige Tage - bei verschiedenen Arbeitgebern eingesetzt werden. Daher trage allein das Leiharbeitsunternehmen das Beschäftigungsrisiko für Auftragslücken und dürfe nicht sofort betriebsbedingt kündigen, entschied das Landesarbeitsgericht. In dem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber eine Leiharbeitnehmerin mit der Begründung entlassen, er habe keine Verwendung mehr für sie, weil in dem Unternehmen, in dem sie eingesetzt worden war, Stellen abgebaut und neue Kunden nicht gefunden worden seien. (LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 517/11)

Arbeitsunfähigkeit Ist ein Arbeitnehmer wegen Hüftproblemen arbeitsunfähig krank befunden (im konkreten Fall für sechs Wochen), nimmt er aber in dieser Zeit zwei- bis dreimal pro Woche an einem Abendstudium in Betriebswirtschaftslehre teil, so könnte ihr Arbeitgeber auf die Idee kommen, sie simuliere - und ihr kündigen. In dem entschiedenen Fall wurde die Entlassung aber vom Arbeitsgericht Berlin kassiert. Im Job müsse der Arbeitnehmer weite Strecken im Auto zurücklegen. Um zum Studium zu kommen, reichten wenige Minuten. Der Arzt bestätigte, dass die Teilnahme den Genesungsprozess nicht beeinträchtige. (ArG Berlin, 28 Ca 1714/16)

Urlaubstage Eine Urlaubsstaffelung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, wenn sie Mitarbeitern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen um mindestens drei Tage kürzeren Anspruch zubilligt als älteren Kollegen. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass bei Mitarbeitern das steigende Lebensalter - unabhängig vom Berufsbild - generell zu einem erhöhten Erholungsbedürfnis und einer längeren Regenerationszeit führt, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Im konkreten Fall hatte ein jüngerer Mitarbeiter auf drei Tage zusätzlichen Urlaub geklagt. (BAG, 9 AZR 659/14)

(bü)
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