Recht & Arbeit

Barabgeltung Längere Zeit arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer können - scheiden sie krankgeschrieben aus dem Betrieb aus - für nicht genommenen Erholungsurlaub eine Barabgeltung von ihrem Arbeitgeber verlangen. Dieser Anspruch erlischt jeweils 15 Monate nach Ablauf des vorletzten Urlaubsjahres. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter unmittelbar mit Ablauf dieses Zeitraums die Firma verlässt. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einer arbeitsunfähig aus ihrer Firma ausgeschiedenen Mitarbeiterin die Barabgeltung für das vorvergangene Urlaubsjahr abgelehnt, weil sie exakt mit Ende des 15. Monats des übernächsten Jahres ausgeschieden war. Ein Abgeltungsanspruch entsteht laut Gericht nicht, wenn der Arbeitnehmer mit dem Ende des Übertragungszeitraumes ausscheidet und der nicht genommene Urlaub wegen Fristablaufs erloschen ist. (LAG Rheinland-Pfalz, 2 Sa 258/16)

Barabgeltung Längere Zeit arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer können - scheiden sie krankgeschrieben aus dem Betrieb aus - für nicht genommenen Erholungsurlaub eine Barabgeltung von ihrem Arbeitgeber verlangen. Dieser Anspruch erlischt jeweils 15 Monate nach Ablauf des vorletzten Urlaubsjahres. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter unmittelbar mit Ablauf dieses Zeitraums die Firma verlässt. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einer arbeitsunfähig aus ihrer Firma ausgeschiedenen Mitarbeiterin die Barabgeltung für das vorvergangene Urlaubsjahr abgelehnt, weil sie exakt mit Ende des 15. Monats des übernächsten Jahres ausgeschieden war. Ein Abgeltungsanspruch entsteht laut Gericht nicht, wenn der Arbeitnehmer mit dem Ende des Übertragungszeitraumes ausscheidet und der nicht genommene Urlaub wegen Fristablaufs erloschen ist. (LAG Rheinland-Pfalz, 2 Sa 258/16)

Daten Einer Mitarbeiterin eines Bürgeramtes darf fristlos gekündigt werden, wenn sie unbefugt personenbezogene Daten abruft. Das gelte auch dann, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, wenn die Informationen nur wenige Personen aus ihrem privaten Umfeld betreffen und das allein aus persönlicher Neugierde geschieht. Die Frau hatte hunderte Male Melderegisterdatensätze von ihr bekannten Personen abgerufen - unter anderem die der Tochter ihres Freundes. Weil die mit Meldedaten beschäftigten Arbeitnehmer einem "besonderen Geheimnisschutz verpflichtet" sind, ist das Verhalten "so schwerwiegend", dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. (LAG Berlin-Brandenburg, 10 Sa 192/16)

Eingliederung Führt ein Arbeitgeber für einen häufig erkrankten Mitarbeiter ein sogenanntes Eingliederungsmanagement durch, so ist die Umsetzung der Maßnahmen allein seine Angelegenheit. Er muss nicht akzeptieren, dass in der Einigungsstelle seines Betriebes beschlossen wird, dass ein Integrationsteam zu bilden sei, welches sich aus einem Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats zusammensetzt, welches dann die geplante Eingliederung mit dem Arbeitnehmer durchführen soll. Der Arbeitgeber hat diesbezüglich "das Sagen", entschied das Bundesarbeitsgericht. Die Beteiligung des Betriebsrats sei von der Zustimmung des Arbeitnehmers abhängig. (BAG, 1 ABR 14/14)

(bü)
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