Recht & Arbeit

Nachtarbeit Wird in einem Unternehmen auch nachts gearbeitet, so hat der Arbeitgeber den betroffenen Beschäftigten "eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu zahlen", falls ein Tarifvertrag keine andere Regelung vorsieht. Diese unbestimmte gesetzliche Regelung kann unterschiedlich interpretiert werden - je nach Situation, etwa der Dauer solcher Nachtschichten. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat die gesetzliche Vorgabe in einen angemessenen "Regelnachtarbeitszuschlag" von 25 Prozent für Dauer-Nachtarbeit (hier im Paketdienst) festgelegt. (LAG Hamburg, 6 Sa 106/13)

Nachtarbeit Wird in einem Unternehmen auch nachts gearbeitet, so hat der Arbeitgeber den betroffenen Beschäftigten "eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu zahlen", falls ein Tarifvertrag keine andere Regelung vorsieht. Diese unbestimmte gesetzliche Regelung kann unterschiedlich interpretiert werden - je nach Situation, etwa der Dauer solcher Nachtschichten. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat die gesetzliche Vorgabe in einen angemessenen "Regelnachtarbeitszuschlag" von 25 Prozent für Dauer-Nachtarbeit (hier im Paketdienst) festgelegt. (LAG Hamburg, 6 Sa 106/13)

Arbeitsort Will ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter für längere Zeit an einen 500 Kilometer entfernten Arbeitsort versetzen, ohne dafür eine nachvollziehbare Begründung zu haben, so kann der Arbeitnehmer sich dem widersetzen. Reagiert der Arbeitgeber darauf mit einer "kalten" Entlassung (er zahlte kein Gehalt sowie keine Sozialversicherungsbeiträge mehr) und betreibt der Mitarbeiter daraufhin die Kündigungsschutzklage (die er vor dem Bundesarbeitsgericht gewinnt), so ist damit noch nicht seine erneute Einstellung gesichert. Denn nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seien Arbeitnehmer verpflichtet, auch "unbilligen" Weisungen zu folgen - bis die Unbilligkeit arbeitsgerichtlich rechtskräftig festgestellt ist. Ein anderer Senat des BAG ist aber anderer Auffassung. Deshalb wurde die Klärung der Rechtsfrage dem Großen Senat des BAG vorgelegt. (AZ: 10 AZR 330/16)

Arbeitszeit Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat grundsätzlich festgestellt, in welchen Situationen Arbeitnehmer Zeiten, in denen sie sich für ihre Arbeit im Betrieb umziehen, als zu bezahlende Arbeitszeiten ansetzen können: "Eine Umkleidezeit zählt - vorbehaltlich einer abweichenden tariflichen Regelung - dann zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Arbeitskleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb vorgenommen wird". Dürfe der Mitarbeiter hingegen die Dienstkleidung bereits zu Hause anlegen, beziehungsweise erst dort ablegen, so sei grundsätzlich nicht von einer "Fremdnützigkeit des Umkleidens" auszugehen; denn anziehen müsse man sich ja ohnehin. (LAG Rheinland-Pfalz, 7 Sa 513/15)

(bü)
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