Recht & Arbeit

Konkurrent Arbeitnehmer, die auch für einen Konkurrenten ihres Arbeitgebers tätig sind, können fristlos entlassen werden. Gleiches gilt, wenn ein Mitarbeiter bei einem Mitbewerber zwar nicht als Arbeitnehmer, aber als Gesellschafter (hier mit 50 Prozent Geschäftsanteilen) auftritt. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden. Der Arbeitnehmer/Gesellschafter klagte gegen seine Entlassung, weil er trotz seiner "50 Prozent" keinen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft habe. Sein Arbeitgeber brauchte noch nicht einmal die relativ kurze Zeit bis zum normalen Ende des Arbeitsverhältnisses abzuwarten, was auf einer Kündigung des Mitarbeiters beruhte. Das sei seinem Chef nicht zuzumuten. (LAG Schleswig-Holstein, 3 Sa 202/16)

Konkurrent Arbeitnehmer, die auch für einen Konkurrenten ihres Arbeitgebers tätig sind, können fristlos entlassen werden. Gleiches gilt, wenn ein Mitarbeiter bei einem Mitbewerber zwar nicht als Arbeitnehmer, aber als Gesellschafter (hier mit 50 Prozent Geschäftsanteilen) auftritt. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden. Der Arbeitnehmer/Gesellschafter klagte gegen seine Entlassung, weil er trotz seiner "50 Prozent" keinen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft habe. Sein Arbeitgeber brauchte noch nicht einmal die relativ kurze Zeit bis zum normalen Ende des Arbeitsverhältnisses abzuwarten, was auf einer Kündigung des Mitarbeiters beruhte. Das sei seinem Chef nicht zuzumuten. (LAG Schleswig-Holstein, 3 Sa 202/16)

Überwachung Für die Einführung eines Outlook-Gruppenkalenders ist die Zustimmung des Betriebsrats notwendig. Denn dieser Kalender ist eine technische Einrichtung, die es ermöglicht, die Beschäftigten "zu überwachen". Weigert sich ein Mitarbeiter, diesen Kalender zu nutzen, so muss die Abmahnung, die er deswegen kassiert, wieder aus der Personalakte gestrichen werden, urteilte das Landesarbeitsgericht Nürnberg. Nach dem Gesetz hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht "bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen". Zur Überwachung bestimmt seien technische Einrichtungen dann, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen der Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen; auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an. Ein Outlook-Gruppenkalender stelle eine solche technische Einrichtung dar. (LAG Nürnberg, 7 Sa 441/16)

Fußballgucken Schaut ein Mitarbeiter eines Autoherstellers "mindestens 30 Sekunden lang" auf einen Computerbildschirm, auf dem ein Kollege einen Live-Stream eines Fußball-Europapokal-Spiels (allerdings, nachdem dieser sich ausgestempelt hatte) verfolgt, so kann er eine Abmahnung für das Fußballschauen während der Arbeit erhalten. Der Werksleiter hatte die beiden "erwischt". Das Arbeitsgericht Köln hielt das Verhalten für abmahnungswürdig und beließ die Rüge in der Personalakte des Arbeitnehmers. (ArG Köln, 20 Ca 7940/16)

(bü)
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