Recht & Arbeit

Arbeitsvertrag Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht einseitig die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt eines Beschäftigten um 50 Prozent kürzen darf. Das gelte auch dann, wenn es im Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel gibt. Eine solche ist unwirksam. In dem Fall besagte die Klausel, dass die Arbeitszeit durch den Arbeitgeber "entsprechend gekürzt werden" kann, und zwar einseitig und ohne Rücksprache mit dem Arbeitnehmer. Damit wären aber unzulässige einseitige Eingriffe in den Kernbestand des Arbeitsverhältnisses möglich; gerade die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt seien wesentliche Elemente des Arbeitsvertrages, die nicht nur vom Arbeitgeber geändert werden dürfen, entschied das Landesarbeitsgericht Köln. (LAG Köln, 4 Sa 849/15)

Arbeitsvertrag Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht einseitig die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt eines Beschäftigten um 50 Prozent kürzen darf. Das gelte auch dann, wenn es im Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel gibt. Eine solche ist unwirksam. In dem Fall besagte die Klausel, dass die Arbeitszeit durch den Arbeitgeber "entsprechend gekürzt werden" kann, und zwar einseitig und ohne Rücksprache mit dem Arbeitnehmer. Damit wären aber unzulässige einseitige Eingriffe in den Kernbestand des Arbeitsverhältnisses möglich; gerade die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt seien wesentliche Elemente des Arbeitsvertrages, die nicht nur vom Arbeitgeber geändert werden dürfen, entschied das Landesarbeitsgericht Köln. (LAG Köln, 4 Sa 849/15)

Ausbildungsbeihilfe Wird die Ausbildung zum Altenpflegehelfer in einem Bundesland (hier in Baden-Württemberg) nach landesrechtlichen Richtlinien durchgeführt, so kann ein Lehrling in diesem Fach keine Berufsausbildungsbeihilfe vom Bund erhalten. Die Ausbildung darf dann wie eine schulische angesehen werden - auch wenn es tatsächlich "betriebliche Abschnitte" gibt. Wird die Ausbildung nicht nach dem bundesweit geltenden Altenpflegegesetz absolviert, so können - aus arbeitsmarktpolitischen Gründen - auch keine Fördergelder aus dem Bundeshaushalt fließen. Nur bundesrechtlich geregelte Berufsausbildungen sind förderungsfähig, denn "nur in solchen Fällen sei eine breite Einsetzbarkeit des Berufsabschlusses bundesweit zu gewährleisten". (SG Karlsruhe, S 17 AL 4314/15)

Sozialversicherung Werden freischaffende Künstler für ein Theaterstück engagiert, so sind sie nicht nur während der Proben und der Premiere als "unselbstständig Beschäftigte" sozialversicherungspflichtig, sondern gegebenenfalls auch für die Dauer der sich anschließenden Aufführungen. Dagegen spricht nicht, dass sie in dieser Zeit auch an anderen Häusern auftreten können. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hielt das nicht für entscheidend. Maßgebend sei, dass die Schauspieler während der Laufzeit des Stückes "dienstbereit" gewesen seien. Denn sie seien mit Unterzeichnung des Gastspielvertrages "eine Verpflichtung bezüglich der nachfolgenden Vorstellungstermine" eingegangen. (LSG Niedersachsen-Bremen, L 4 KR 86/14)

(bü)
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