Recht & Arbeit

Privatsphäre Gibt es in einem Betrieb die interne Regel, dass es "streng verboten" ist, Computer "zu privaten Zwecken zu nutzen", so darf ein Mitarbeiter auch dann nicht entlassen werden, wenn sein Arbeitgeber ihm nachweist, über den - eigentlich für dienstliche Korrespondenz bestimmten - Messenger mit einem Umfang von 45 Seiten privat gechattet zu haben. Weil der Arbeitnehmer nicht wusste, dass er "überwacht" wird, liegt eine Verletzung seiner Privatsphäre vor. Wenn Unternehmen die Kommunikation ihrer Mitarbeiter überwachen wollen, müssen sie sich an Regeln halten, beispielsweise über die Möglichkeit und das Ausmaß von Kontrollen vorab informieren. Außerdem brauchen sie einen legitimen Grund dafür und müssen mildere Kontrollmaßnahmen sowie weniger einschneidende Konsequenzen als etwa eine Kündigung prüfen. Hier ging es um einen Fall aus Rumänien, der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verhandelt worden ist. (EuGMR 61496/08)

Privatsphäre Gibt es in einem Betrieb die interne Regel, dass es "streng verboten" ist, Computer "zu privaten Zwecken zu nutzen", so darf ein Mitarbeiter auch dann nicht entlassen werden, wenn sein Arbeitgeber ihm nachweist, über den - eigentlich für dienstliche Korrespondenz bestimmten - Messenger mit einem Umfang von 45 Seiten privat gechattet zu haben. Weil der Arbeitnehmer nicht wusste, dass er "überwacht" wird, liegt eine Verletzung seiner Privatsphäre vor. Wenn Unternehmen die Kommunikation ihrer Mitarbeiter überwachen wollen, müssen sie sich an Regeln halten, beispielsweise über die Möglichkeit und das Ausmaß von Kontrollen vorab informieren. Außerdem brauchen sie einen legitimen Grund dafür und müssen mildere Kontrollmaßnahmen sowie weniger einschneidende Konsequenzen als etwa eine Kündigung prüfen. Hier ging es um einen Fall aus Rumänien, der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verhandelt worden ist. (EuGMR 61496/08)

Diensthandy Unklare arbeitsrechtliche "Vereinbarungen" werden von den Arbeitsgerichten regelmäßig zugunsten der Beschäftigten ausgelegt. Das hat jetzt auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gegen einen Unternehmer entschieden, der seinen Arbeitnehmern Diensthandys ausgehändigt und erlaubt hatte, damit auch privat zu telefonieren. Er zog allerdings pauschal bei 65 Euro pro Monat die Grenze - was bedeutete: Fielen in einem Monat zum Beispiel insgesamt für 90 Euro Telefongebühren an, so ging der Chef davon aus, dass 25 Euro auf "private" Gespräche entfielen. Vor Gericht kam er damit nicht durch, zumal der betroffene Mitarbeiter behauptete, überhaupt nicht privat telefoniert zu haben - was ihm offenbar nicht widerlegt werden konnte. (LAG Rheinland-Pfalz, 8 Sa 516/16)

Leiharbeiter Möchte ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit verlängerter Arbeitszeit auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, wenn ein solcher freier Platz vorhanden ist und er dafür "geeignet" ist, diesen Platz zu besetzen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat dazu entschieden, dass ein Stamm- oder Dauerarbeitsplatz, auf dem ständig Leiharbeiternehmer eingesetzt werden, ein "freier zu besetzender Arbeitsplatz" im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sei. (LAG Hamm, 14 Sa 1174/13)

(bü)
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