Recht & Arbeit

Überstunden Rechnet ein Arbeitnehmer mehr Überstunden ab, als er tatsächlich geleistet hat, so verletzt er damit seine arbeitsrechtlichen Pflichten. Aber ihm darf deswegen nicht automatisch außerordentlich gekündigt werden. Vor dem Arbeitsgericht Mannheim ging es um den Mitarbeiter eines städtischen Theaters, der sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren jeden Monat sieben Überstunden zu viel aufgeschrieben und auch ausgezahlt bekommen hat. Weil er aber glaubhaft gemacht hat, dass das Vorgehen sowohl mit seiner Personalreferentin als auch dem Vorgesetzten abgesprochen gewesen war (als Ausgleich für lange Zeit nicht gezahlte Zulagen), habe er kein "hohes eigenes Verschulden" an den Tag gelegt. Eine Abmahnung hätte in diesem Fall daher ausgereicht. (ArG Mannheim, 12 Ca 63/17)

Überstunden Rechnet ein Arbeitnehmer mehr Überstunden ab, als er tatsächlich geleistet hat, so verletzt er damit seine arbeitsrechtlichen Pflichten. Aber ihm darf deswegen nicht automatisch außerordentlich gekündigt werden. Vor dem Arbeitsgericht Mannheim ging es um den Mitarbeiter eines städtischen Theaters, der sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren jeden Monat sieben Überstunden zu viel aufgeschrieben und auch ausgezahlt bekommen hat. Weil er aber glaubhaft gemacht hat, dass das Vorgehen sowohl mit seiner Personalreferentin als auch dem Vorgesetzten abgesprochen gewesen war (als Ausgleich für lange Zeit nicht gezahlte Zulagen), habe er kein "hohes eigenes Verschulden" an den Tag gelegt. Eine Abmahnung hätte in diesem Fall daher ausgereicht. (ArG Mannheim, 12 Ca 63/17)

Bewerbung Ein öffentlicher Arbeitgeber muss einem schwerbehinderten Bewerber die Chance eines Vorstellungsgesprächs auch dann anbieten, wenn dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht "offensichtlich ausgeschlossen ist". Eine Eignung braucht nur dann nicht unterstellt zu werden, wenn die fachliche Vorbildung offensichtlich fehlt. Davon ist auszugehen, wenn wie im konkreten Fall nach der Stellenausschreibung ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Informatik und Wirtschaftsinformatik zwingende Voraussetzung war, der Bewerber aber nur ein BWL-Studium abgeschlossen hatte und in der Ausschreibung nicht auch nach "vergleichbaren Qualifikationen" gefragt war. (LAG Hamm, 15 SaGa 29/14)

Betriebsrat Ein Betriebsrat hat nicht das Recht, ein Mitglied des Betriebsrats auszuschließen, wenn er tatsächliche oder vermeintliche Vorgänge im Zusammenhang mit Entscheidungen des Betriebsrats (hier unter anderem die Kinder von Betriebsräten und Leiharbeitnehmern betreffend, was hier einer "Vetternwirtschaft" gleichgekommen sei) öffentlich gemacht hat. Das Arbeitsgericht Braunschweig wies den entsprechenden Antrag ab: "Ein Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes komme nur in Betracht, wenn gesetzliche Pflichten grob verletzt würden. Dabei müsse es sich um grobe und böswillige Beleidigungen oder bewusst unwahre Behauptungen handeln. Hingegen seien im Rahmen des Rechts auf freie Meinungsäußerung getätigte Werturteile zulässig." (ArG Braunschweig, 3 BV 2/17)

(bü)
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