Recht & Arbeit

Überwachung Kaum zu glauben, aber Tatsache: Eine Auseinandersetzung eines Mitglieds des Betriebsrats mit seinem Arbeitgeber hat dazu geführt, dass der Arbeitnehmer eine Geldentschädigung von 4000 Euro erstritten hat. Dazu bedurfte es allerdings mehrerer Arbeitsgerichtsinstanzen. Darin wurde zunächst das Verbot ausgesprochen, bestimmte Videokameras in dem Betrieb abzumontieren. Und anschließend - da dies erst auf eine weitere Klage geschah -, die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mitarbeiters zu entschädigen. Die geforderten 10 000 Euro hielt das Gericht in diesem Fall zwar für überzogen, den Grundsatz erkannte es aber an. (LAG Hamm, 9 Sa 158/12)

Überwachung Kaum zu glauben, aber Tatsache: Eine Auseinandersetzung eines Mitglieds des Betriebsrats mit seinem Arbeitgeber hat dazu geführt, dass der Arbeitnehmer eine Geldentschädigung von 4000 Euro erstritten hat. Dazu bedurfte es allerdings mehrerer Arbeitsgerichtsinstanzen. Darin wurde zunächst das Verbot ausgesprochen, bestimmte Videokameras in dem Betrieb abzumontieren. Und anschließend - da dies erst auf eine weitere Klage geschah -, die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mitarbeiters zu entschädigen. Die geforderten 10 000 Euro hielt das Gericht in diesem Fall zwar für überzogen, den Grundsatz erkannte es aber an. (LAG Hamm, 9 Sa 158/12)

Leistung Einem Angestellten darf das Arbeitsverhältnis nicht mit der Begründung vom Arbeitgeber gekündigt werden, er mache zu viele Fehler. Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass eine solche Kündigung wegen "Schlechtleistung" grundsätzlich voraussetze, dass die "Durchschnittsleistungen" der vergleichbaren Beschäftigten über einen längeren Zeitraum vom Chef dokumentiert wurden. Denn nur so könne festgestellt werden, ob der gekündigte Arbeitnehmer die normale Fehlerhäufigkeit über längere Zeit hinweg tatsächlich erheblich überschritten hat. Dies konnte er allerdings nicht nachweisen. (LAG München, 3 Sa 764/10)

Fortbildung Steht eine Fortbildung für Betriebsräte an, so muss der Arbeitgeber die Kosten dafür tragen. Das gelte jedenfalls dann, so das Hessische Landesarbeitsgericht, wenn "die Fortbildung für die Tätigkeit der Arbeitnehmervertreter gegenwärtig oder in absehbarer Zeit wichtig ist". In dem konkreten Fall wollte der Betriebsratsvorsitzende an einer Schulung zum Thema Leiharbeit teilnehmen, weil auch der Betrieb solche Leiharbeiter beschäftigte. Der Arbeitgeber wollte die Kosten mit der Begründung nicht übernehmen, der Vorsitzende habe sich bereits ein paar Jahre zuvor zu dem Thema fortgebildet. Er kam damit nicht durch. Weil in der Firma regelmäßig bis zu 30 Leihkräfte arbeiteten, benötigte der Betriebsrat umfangreiche Kenntnisse. Eine erneute Schulung nach vier Jahren sei sachgerecht wegen fortlaufender Gesetzesänderungen, hieß es im Urteil. Der Betriebsratsvorsitzende müsse sich auch nicht allein auf das Studium von Fachliteratur verweisen lassen. (Hessisches LAG, 16 TaBVGa 168/11)

(bü)
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