Recht & Arbeit

Polizei Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die vorgeschriebenen Mindestkörpergrößen für männliche Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen für unzulässig erklärt. Es mangele an einer aktuellen wissenschaftlichen und statistischen Grundlage für das im Jahr 2007 festgelegte Maß. Es muss geklärt werden, ob es noch zeitgemäß ist. In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, dessen Bewerbung bei der Polizei wegen seiner Körpergröße von 1,66 Meter "aussortiert" worden war. Er liegt zwei Zentimeter unterhalb der Mindestgröße von 1,68 Meter. Das Argument, dass er im Vergleich zu weiblichen Bewerbern benachteiligt würde, weil für sie 1,63 Meter gelten, zog aber nicht. Denn wegen der durchschnittlich geringeren Körpergröße wären Frauen im Umkehrschluss gegenüber Männern benachteiligt, wenn es einheitliche Mindestgrößen gäbe. (VwG Gelsenkirchen, 1 K 3788/14) Bonus Hat ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung als Ausgleich für schlechtere Arbeitsbedingungen für den Fall ausgelobt, dass bestimmte Unternehmensziele erreicht werden, so erhalten diese Zahlung nur die Mitarbeiter, die sich auf den "Deal" eingelassen haben. Die Mitarbeiter, die sich gegen die schlechteren Bedingungen gewehrt haben, können anschließend nicht auf die Sonderzahlung pochen und sich dabei auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen. (BAG, 10 AZR 88/10)

Polizei Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die vorgeschriebenen Mindestkörpergrößen für männliche Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen für unzulässig erklärt. Es mangele an einer aktuellen wissenschaftlichen und statistischen Grundlage für das im Jahr 2007 festgelegte Maß. Es muss geklärt werden, ob es noch zeitgemäß ist. In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, dessen Bewerbung bei der Polizei wegen seiner Körpergröße von 1,66 Meter "aussortiert" worden war. Er liegt zwei Zentimeter unterhalb der Mindestgröße von 1,68 Meter. Das Argument, dass er im Vergleich zu weiblichen Bewerbern benachteiligt würde, weil für sie 1,63 Meter gelten, zog aber nicht. Denn wegen der durchschnittlich geringeren Körpergröße wären Frauen im Umkehrschluss gegenüber Männern benachteiligt, wenn es einheitliche Mindestgrößen gäbe. (VwG Gelsenkirchen, 1 K 3788/14) Bonus Hat ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung als Ausgleich für schlechtere Arbeitsbedingungen für den Fall ausgelobt, dass bestimmte Unternehmensziele erreicht werden, so erhalten diese Zahlung nur die Mitarbeiter, die sich auf den "Deal" eingelassen haben. Die Mitarbeiter, die sich gegen die schlechteren Bedingungen gewehrt haben, können anschließend nicht auf die Sonderzahlung pochen und sich dabei auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen. (BAG, 10 AZR 88/10)

Kündigung Meldet ein Angestellter einer vorgesetzten Stelle im Haus, dass sein Abteilungsleiter offenbar einen "schweren und vorsätzlichen Verstoß" gegen Sicherheitsrichtlinien sowie gegen gesetzliche Richtlinien begangen habe, ohne dies belastbar nachweisen zu können, so kann ihm die fristlose Kündigung drohen. Denn "auch unterhalb der Schwelle eines strafbaren Verhaltens müsse ein Arbeitnehmer bei der Mitteilung vermeintlicher Missstände im Betrieb angemessen auf Persönlichkeitsrechte seiner Kollegen und Vorgesetzten Rücksicht nehmen", entschied das Bundesarbeitsgericht. Das folge schon aus dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an der Wahrung des Betriebsfriedens. Im konkreten Fall allerdings wurde die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt, weil eine Abmahnung ausgereicht hätte, da das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Vorgesetzten wiederhergestellt werden könne. (BAG, 2 AZR 646/11)

(bü)
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