Recht & Arbeit

Kündigung Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass auch ein gemeinnütziger Verein einen Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen entlassen darf. Das stehe nicht im Widerspruch zur Gemeinnützigkeit. Eine Frau, die in einer solchen Organisation tätig war und ihren Job verlor, kann dagegen nicht mit dem Argument erfolgreich angehen, wirtschaftliche Gründe dürften bei einem gemeinnützigen Haus keine Rolle spielen. In dem Fall hatte der Arbeitgeber konkret die Arbeitsweise der Frau kritisiert, die zu Einnahmeverlusten führen könnte. Das Gericht folgte den Argumenten des Arbeitgebers. Die Anerkennung einer Organisation als gemeinnützig bedeute lediglich, dass sie ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden müsse. (LAG Rheinland-Pfalz, 9 Sa 121/11)

Kündigung Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass auch ein gemeinnütziger Verein einen Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen entlassen darf. Das stehe nicht im Widerspruch zur Gemeinnützigkeit. Eine Frau, die in einer solchen Organisation tätig war und ihren Job verlor, kann dagegen nicht mit dem Argument erfolgreich angehen, wirtschaftliche Gründe dürften bei einem gemeinnützigen Haus keine Rolle spielen. In dem Fall hatte der Arbeitgeber konkret die Arbeitsweise der Frau kritisiert, die zu Einnahmeverlusten führen könnte. Das Gericht folgte den Argumenten des Arbeitgebers. Die Anerkennung einer Organisation als gemeinnützig bedeute lediglich, dass sie ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden müsse. (LAG Rheinland-Pfalz, 9 Sa 121/11)

Nachtzuschlag Nach dem Arbeitszeitgesetz hat ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, die Nachtarbeit leisten, "eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren". Das gilt für den Fall, dass nicht in Tarifverträgen spezielle Regelungen vorgesehen sind. Regelmäßig wird ein Nachtzuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn als angemessen angesehen; bei Dauernachtarbeit wird von einem 30-prozentigen Zuschlag ausgegangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Der Zuschlag kann aber auch geringer ausfallen, etwa wenn nachts "eine spürbar geringere Belastung besteht". (BAG, 10 AZR 524/14)

Gründungszuschuss Wer eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen will, der kann von der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss erwarten, wenn er für sein Vorhaben ein tragfähiges Konzept vorlegt. Bedingung für den Anspruch ist allerdings, dass er "aus einer Arbeitslosigkeit heraus" die neue Betätigung plant. Wurde sie aber bereits während des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses vorbereitet, so wird es nichts mit dem Zuschuss aus der Versicherungskasse, hat das Sozialgericht Koblenz in einem Fall entschieden. Denn Bedingung ist, dass Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit "beendet" werde. Das sei in diesem konkreten Fall allerdings nicht nahtlos so geschehen, weil der Arbeitnehmer bereits während seines alten Arbeitsverhältnisses mit den Vorbereitungen begann. (SG Koblenz, S 16 AL 177/14)

(bü)
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