Recht & Arbeit

Homeoffice Arbeitnehmer haben es nicht hinzunehmen, wenn sie ihr Homeoffice aufgeben sollen. Das gelte zumindest dann, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, wenn der Arbeitgeber nicht darlegen kann, dass ein Verzicht des Angestellten auf den Arbeitsplatz zu Hause für die Firma notwendig sei. In dem konkreten Fall ging es um einen Mitarbeiter, der jahrelang mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Arbeitsverträge hatte. Als das Unternehmen den Standort aufgab, an dem er arbeitete, verlegte er seine Arbeit nach Hause. Anlässlich eines Teamwechsels unterzeichnete er einen neuen Anstellungsvertrag. Arbeitgeber und Mitarbeiter stritten dann über die Frage, ob der Mann am Betriebssitz des Unternehmens arbeiten müsse oder weiterhin von daheim aus arbeiten dürfe. Der Arbeitnehmer setzte sich durch. Zwar könne grundsätzlich der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung festlegen. Er müsse aber nachweisen, dass der Mitarbeiter seine Tätigkeit nur direkt im Unternehmen ausüben könne und er für eine Tätigkeit am Betriebssitz umziehen, eine Zweitwohnung mieten oder täglich 300 Kilometer von seinem Wohnort zur Arbeit und zurück pendeln müsse. (LAG Rheinland-Pfalz, 4 Sa 404/14)

Homeoffice Arbeitnehmer haben es nicht hinzunehmen, wenn sie ihr Homeoffice aufgeben sollen. Das gelte zumindest dann, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, wenn der Arbeitgeber nicht darlegen kann, dass ein Verzicht des Angestellten auf den Arbeitsplatz zu Hause für die Firma notwendig sei. In dem konkreten Fall ging es um einen Mitarbeiter, der jahrelang mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Arbeitsverträge hatte. Als das Unternehmen den Standort aufgab, an dem er arbeitete, verlegte er seine Arbeit nach Hause. Anlässlich eines Teamwechsels unterzeichnete er einen neuen Anstellungsvertrag. Arbeitgeber und Mitarbeiter stritten dann über die Frage, ob der Mann am Betriebssitz des Unternehmens arbeiten müsse oder weiterhin von daheim aus arbeiten dürfe. Der Arbeitnehmer setzte sich durch. Zwar könne grundsätzlich der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung festlegen. Er müsse aber nachweisen, dass der Mitarbeiter seine Tätigkeit nur direkt im Unternehmen ausüben könne und er für eine Tätigkeit am Betriebssitz umziehen, eine Zweitwohnung mieten oder täglich 300 Kilometer von seinem Wohnort zur Arbeit und zurück pendeln müsse. (LAG Rheinland-Pfalz, 4 Sa 404/14)

Weiterbildung Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber übernimmt, keinen steuerpflichtigen Lohn darstellen. Begründung: Die Arbeitnehmer (hier Beschäftigte in einem Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte) hätten zwar den Vorteil von den Fortbildungsmaßnahmen, doch ihr Arbeitgeber habe "ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse" an der Teilnahme seiner Belegschaft - zumal ihm diese Maßnahmen gesetzlich vorgeschrieben seien. (FG Münster, 13 K 3218/13)

Schwangerschaft Schließt eine Arbeitnehmerin mit einem Arbeitgeber zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt einen Arbeitsvertrag, wird sie aber in der Zwischenzeit schwanger und verordnet ihr ein Arzt zum Beginn der Tätigkeit ein Beschäftigungsverbot, das sie vor schädlichen Einwirkungen schützen soll, so hat der Arbeitgeber vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an Lohn oder Gehalt zu zahlen. Er kann nicht argumentieren, dass er noch keine Minute ihre Arbeitskraft habe nutzen können. Die Gesundheit von Mutter und Kind gehe vor, so das Gericht. (LAG Berlin-Brandenburg, 9 Sa 917/16)

(bü)
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