Schüler verletzt: Nach Messerangriff in Wuppertal – Anklage gegen 17-Jährigen
EILMELDUNG
Schüler verletzt: Nach Messerangriff in Wuppertal – Anklage gegen 17-Jährigen

Urteil des Bundesfinanzhofs Selbstständige Prostituierte sind gewerbesteuerpflichtig

München (Deutschland) · Auch selbstständige Prostituierte sind gewerbesteuerpflichtig. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss, mit dem er zugleich seine bislang gegenteilige Rechtsprechung aufgab (Az: GrS 1/12). Prostitution war schon immer steuerpflichtig, Streit gab es jedoch über die Details steuerlicher Einstufung.

 Auch dem horizontalen Gewerbe nachgehende Damen sind steuerpflichtig.

Auch dem horizontalen Gewerbe nachgehende Damen sind steuerpflichtig.

Foto: dapd, dapd

So kam es in den vergangenen Jahren mehrfach zu Gerichtsverfahren zwischen Finanzämtern und auf eigene Rechnung arbeitenden Prostituierten, weil die Behörden deren Tätigkeit als Gewerbe einstuften und Gewerbesteuer forderten. Die Betroffenen vertraten dagegen die Auffassung, ihre Einkommen seien als "sonstige Einkünfte" anzusehen und im Rahmen der Einkommensteuer abzugelten. Auch im vorliegenden Fall vor dem BFH ging es um einen solchen Rechtsstreit.

Für die Prostituierten wird sich in den meisten Fällen voraussichtlich nicht viel ändern, da die Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer angerechnet wird. Im Detail hängt die Höhe jedoch von den jeweiligen örtlichen Hebesätzen ab. Falls diese sehr hoch sind, könnten sich eventuell finanzielle Nachteile ergeben. Der Hauptunterschied besteht in der Steuerverwendung: Die Gewerbesteuer geht an die Kommunen, die Einkommensteuer wird zwischen Bund, Ländern und Kommunen geteilt.

Ursprünglich hatte der BFH 1964 entschieden, Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" seien "sonstige Einkünfte" und daher nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Finanzverwaltung und juristische Steuerkommentatoren hielten dies aber längst nicht mehr für zeitgemäß. Die rechtliche und gesellschaftliche Einstufung der Prostitution hat sich mit der Zeit stark verändert. Erst vor wenigen Wochen hatte das Hamburger Finanzgericht festgestellt, dass Eigenprostitution ein Gewerbebetrieb sei. Die gegenteilige Rechtsprechung des BFH sei "überholt".

Der große Senat des BFH betonte in seiner Entscheidung, dass unter einem Gewerbebetrieb generell "jede selbständige nachhaltige Tätigkeit zu verstehen" sei, "die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt". Auch selbstständig tätige Prostituierte erzielten ihre Einkünfte insofern aus einem Gewerbebetrieb.

(AFP/felt)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort