Vermeiden Sie Fettnäpfchen Sieben Tipps für den Jobwechsel

Ist die Entscheidung zur beruflichen Veränderung erst einmal gefallen, geht es oft "Knall auf Fall". Doch Vorsicht vor Tücken. Damit Sie gängige Fehler vermeiden und nicht vom Regen in die Traufe wechseln, sollten Sie die folgenden sieben Tipps von der Beratungsfirma DenkHalle Consulting für Ihren Jobwechsel beachten.

<P>Ist die Entscheidung zur beruflichen Veränderung erst einmal gefallen, geht es oft "Knall auf Fall". Doch Vorsicht vor Tücken. Damit Sie gängige Fehler vermeiden und nicht vom Regen in die Traufe wechseln, sollten Sie die folgenden sieben Tipps von der Beratungsfirma DenkHalle Consulting für Ihren Jobwechsel beachten.

1. Kontinuität trotz Wechsel

Zwar gibt es in Deutschland keinen "Sitzfleischbonus", gleichwohl wird ein häufiger Stellenwechsel sehr unterschiedlich gewertet: In der Werbung und in Medienberufen ist "Jobhopping" relativ normal. In einem kleineren bis mittelständischen Familienunternehmen hingegen wird zumeist eine gewisse Kontinuität erwartet.

Lassen Sie sich vor jedem Stellenwechsel genug Zeit, um vorweisbare Erfolge zu produzieren, die auch in Ihrem Arbeitszeugnis dokumentiert werden. Zum anderen sollten Sie bei jeder beruflichen Veränderung leicht begründen können, warum diese jeweils nötig war. Sie sollten aufzeigen können, auf welches Ziel Sie dadurch konkret hingearbeitet haben und in welcher Weise Sie sich fachlich und persönlich weiterentwickeln konnten. Können Sie solche übergeordneten Zusammenhänge nicht aufzeigen, geraten Sie leicht in den Verdacht, wenig loyal und ein konfliktunfähiger Wegläufer zu sein.

2. Behalten Sie Ihre Absicht für sich

Es wäre ein genereller Fehler, Ihre Veränderungsabsicht Ihrem Vorgesetzten oder Ihrem Kollegenkreis zu offenbaren. Selbst unter dem Siegel der Verschwiegenheit einem guten Kollegen anvertraut, ist Ihre Absicht bald via Flurfunk im gesamten Haus bekannt. Die Folge: Sie werden sofort aus verschiedenen formellen und informellen Informationsverteilern gestrichen, Kollegen und Vorgesetzte rechnen nicht mehr mit Ihnen und beziehen Sie deutlich weniger mit ein.

In einigen Branchen wird die Absichtsäußerung mit der sofortigen Freistellung beantwortet, um zu verhindern, dass Sie zu viel aktuelle Firmeninterna mitnehmen. Achten Sie auch bei der Beauftragung von Job-Agenturen und Head-Huntern darauf, einen sogenannten Sperrvermerk anzubringen. Dabei handelt es sich um einen Hinweis, dass Ihre Bewerbung nicht Ihrem eigenen Arbeitgeber übersandt werden darf. Die Form: "Sperrvermerk: Nicht an Firma X weiterleiten." Da Ihr Profil in aller Regel in Datenbanken aufgenommen und mit passenden Angeboten "gematched" wird, kann es andernfalls in der Hektik des Alltages geschehen, dass Ihr eigener Arbeitgeber Ihre Bewerbung erhält. Durch einen erweiterten Sperrvermerk können Sie auch andere ungewollte oder frühere Arbeitgeber aus dem Matching ausschließen.

Achten Sie auch bei Stellengesuchen in öffentlichen Jobbörsen, Tageszeitungen, etc. auf Anonymität. Die Arbeit mit "Chiffre" ist von Arbeitgeberseite bei Bewerbern aus fester Stellung weithin akzeptiert. Da ein entsprechendes Arbeitszeugnis Ihres aktuellen Arbeitgebers in der Umorientierungsphase noch fehlt - einen Anspruch darauf haben Sie erst ab dem Tag Ihrer Kündigung - bitten einige Arbeitnehmer um ein Zwischenzeugnis. Diese Bitte lässt den Vorgesetzten in aller Regel jedoch Ihre Absicht, das Unternehmen zu verlassen, schnell erahnen. Daher ist es ratsam, generell bei allen anstehenden Veränderungen, sei es die Zuweisung eines neuen Vorgesetzten, die eigene Versetzung, oder in Bereichen, die infolge von Fusion, Umstrukturierung oder anderen Umständen eine recht hohe Fluktuation aufweisen, ein Zwischenzeugnis zu erbitten. In solchen Fällen muss Ihr Vorgesetzter Ihrer Bitte nachkommen.

3. Erst kündigen, wenn der neue Job sicher ist

Ein schwerer Fehler wäre, zu kündigen, bevor Ihnen der neue Job sicher ist. Der diametrale Idealfall ist, wenn Sie eines schönen Morgens einen Arbeitsvertrag mit einem Eintrittstermin unmittelbar nach ablaufen der Kündigungsfrist unterzeichnen und am Nachmittag ihrem derzeitigen Arbeitgeber Ihre Kündigung überreichen. Die Praxis liegt wohl oft dazwischen. Für Ihre Verhandlungsposition ist die Bewerbung aus fester Anstellung mehrfach vorteilig. Zum einen werden Sie weit gelassener an eine Bewerbung herangehen und auch etwaige Absagen weit gelassener nehmen. Zum anderen wird zuweilen auch der "Zielarbeitgeber" ein etwas werbenderes Verhandlungsgebaren einsetzen, da er um Ihre sichere Position weiß und daher etwas mehr Verhandlungsspielraum glaubt gewähren zu müssen, als bei einem Bewerber, dessen Umstände einen etwas höheren Entscheidungsdruck vermuten lassen.

4. Auf Kündigungsfristen achten

Auch wenn Sie als Arbeitnehmer kündigen sind die Kündigungsfristen einzuhalten. Diese sind um so länger, je länger Sie dem Betrieb angehörten. Im Arbeitsvertrag können jedoch auch längere oder - sachlich begründet - kürzere Kündigungszeiten vereinbart sein. Prüfen Sie hierzu Ihren Arbeitsvertrag. Von den Fristen unbenommen ist die Kündigung aus wichtigem Grund, die Sie jedoch gütlich mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren sollten, da andernfalls juristische Streitigkeiten entstehen können. Ihre Kündigung ist schriftlich einzureichen und wird mit dem Tag der Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber rechtlich wirksam.

5. Achten Sie Ihre Verschwiegenheitspflicht

Sie sind nach § 17 UWG verpflichtet, über “nicht offenkundige„ betriebliche Interna, z.B. Finanzsituation, Kundendaten, Neuentwicklungen, Produktionspläne, Personalinformationen, etc., zu schweigen - auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Als “offenkundig„ gelten dabei v.a. Informationen, die ohne weiteres durch "jedermann" zu beschaffen wären, publiziert wurden, o.ä. Die Verschwiegenheitspflicht darf Sie jedoch nicht in Ihrer Berufsausübung unzumutbar beschränken. Darüber hinaus kann vertraglich ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden, dass Sie verpflichtet, nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Tatsächlich daran gebunden sind Sie jedoch nur dann, wenn Sie eine entsprechende “Entschädigungszahlung„ erhalten haben und das Wettbewerbsverbot auf maximal zwei Jahre befristet ist (vgl. § 74 HGB). Auch nachvertraglich vereinbarte Verschwiegenheitsverpflichtungen ändern daran nichts (BAG AZ 9 AZR 394/97). Allerdings lässt sich vertraglich festschreiben, ein bestimmtes Betriebsgeheimnis dauerhaft nicht zu nutzen. Vor einem Vorstellungsgespräch lohnt es sich also, den eigenen Arbeitsvertrag aufmerksam zu lesen und die Grenzen der Verschwiegenheitspflichten und Wettbewerbsverbote abzustecken - ggf. mit Beistand eines Anwalts.

6 . Sagen Sie brav "Adieu" und halten Sie Kontakt

So sehr Sie sich innerlich auch auf den Neuanfang eingestellt haben, so sollten Sie doch einen herzlichen Abschied geben. Es muss kein übermäßiges und ausgedehntes Abschiedsgelage sein. Die Geste zählt. Auch sollten Sie ganz bewusst zu einigen Kollegen und Vorgesetzten lockeren Kontakt halten. Es kommt durchaus vor, dass Mitarbeiter nach einigen Jahren in einem anderen Betrieb zu einem früheren Arbeitgeber zurückkehren und auf diese Wiese einige Stufen der einstigen Karriereleiter überspringen.

7. Schätzen Sie Ihre Startposition und Einarbeitungszeit richtig ein

Die Entscheidung für den Jobwechsel fordert viel. Die Behauptung in der neuen Position fordert noch mehr. Hier weiß niemand von Ihren Talenten und noch hatte niemand Gelegenheit Sie schätzen zu lernen, kurz: Sie müssen sich Ihre Stellung ganz neu erkämpfen und können nicht in einer anderen Umgebung dort weitermachen, wo Sie im alten Unternehmen aufhörten. Es wird also einige Zeit dauern, bis Sie sich an die neue Unternehmenskultur und die betrieblichen Abläufe und Besonderheiten wirklich eingestellt haben und man sich auf sie eingestellt hat. Bereiten Sie sich innerlich auf diese Umstellung vor, seien Sie offen, arbeiten Sie sich systematisch und engagiert ein, überfordern Sie sich jedoch nicht.

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