Krankenversicherung Steuern zahlen lohnt sich für Minijobber

Düsseldorf · Minijobs sind in der Regel für Arbeitnehmer steuerfrei. Das hört sich gut an. Doch mitunter bringt diese Steuerfreiheit sogar Nachteile. Es kann sich lohnen, auf diesen "Vorteil" zu verzichten – für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

Normalerweise wird ein Minijob pauschal mit einem Satz von zwei Prozent versteuert, bei einem vollen 450-Euro-Job sind das also monatlich neun Euro. Diesen Betrag übernimmt im Regelfall der Arbeitgeber. Er darf die neun Euro aber auch auf den Jobber abwälzen, was allerdings in der Praxis kaum geschieht.

Statt der Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber können die Arbeitnehmer sich allerdings auch für eine ganz normale Besteuerung ihres Minijobs entscheiden. Lohnsteuer fällt dann aber nur bei Steuerklasse V oder VI an. Bei einem 450-Euro-Job und Steuerklasse V zieht der Arbeitgeber zunächst monatlich 46 Euro als Lohnsteuer vom Lohn ab. Die im Voraus gezahlte Steuer wird jedoch häufig im Folgejahr nach der Steuererklärung erstattet. Wie viel Steuern für Minijobber dann tatsächlich fällig werden, hängt von der Höhe ihrer sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte und bei Verheirateten auch von der Höhe der Einkünfte des Ehepartners ab.

Zwischen beiden Besteuerungs-Methoden beim Minijob können Arbeitnehmer sich frei entscheiden. Doch nur wer "normal" besteuert wird, kann den Werbungskostenfreibetrag, der derzeit bei 1000 Euro im Jahr liegt, geltend machen. Das wirkt sich unter anderem bei der gesetzlichen Krankenversicherung positiv aus.

Ein Beispiel: Eine Ehefrau hat als "Zweitverdienerin" einen pauschal versteuerten 450-Euro-Job. Hat sie keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte, so ist sie über ihren gesetzlich krankenversicherten Ehepartner kostenfrei familienversichert. Denn dafür dürfen Minijobber ein "steuerliches Gesamteinkommen" von bis zu 450 Euro im Monat haben (ohne Minijob: 385 Euro). Die Ehefrau hat jedoch neben dem Minijob noch Zinseinkünfte von jährlich 2400 Euro. Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags, der derzeit für Ehepaare bei 1602 Euro liegt, verbleiben davon 798 Euro an zu versteuernden Zinseinkünften. Deshalb entfällt ihr Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung. Sie muss sich damit selbst freiwillig kranken- und pflegeversichern, wofür mindestens rund 150 Euro pro Monat fällig werden.

Den Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung kann sie aber durch einen Verzicht auf die Pauschalversteuerung ihres Minijobs retten. Denn dann kann sie von ihrem 450-Euro-Brutto-Einkommen noch Werbungskosten abziehen. Allein durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro jährlich vermindert sich ihr monatliches Arbeitsentgelt für die Krankenkassen-Rechnung um 83,33 Euro monatlich. Ihre anrechenbaren monatlichen Einkünfte betragen somit nur (450 - 83,33 =) 366,67 Euro. Damit bleibt sogar noch Luft für zusätzliche Einkünfte – im Beispielfall für Zinsen. Hier betragen die auf den Monat umgerechneten Zinseinkünfte (798:12 =) 66,50 Euro. Sie liegen so unter der Grenze des Erlaubten. Der Verzicht auf die Pauschalbesteuerung rettet also den Anspruch der Minijobberin auf die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zum Nulltarif.

Übrigens: Auch für einen möglichen Anspruch auf Wohngeld kann es sinnvoll sein, auf die Pauschalbesteuerung des Minijobs zu verzichten.

(RP)
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