Überwachung Lässt ein Arbeitgeber am Außengebäude seines Unternehmens eine Video-Attrappe anbringen, so benötigt er dafür nicht die Zustimmung des Betriebsrats. Hier wurde zugunsten eines Klinikbetreibers entschieden, der seinen Betriebsrat gegen sich aufbrachte, weil der der Meinung war, durch die Kamera könne "das Verhalten der Mitarbeiter und die Ordnung im Betrieb gesteuert" werden. In der zweiten Instanz des angestrengten Arbeitsgerichtsverfahrens fand nur der Arbeitgeber Gehör. Das Verfahren war in Gang gesetzt worden, weil sich der Arbeitgeber "geweigert hatte, die Belegschaft darüber aufzuklären, dass es sich um eine Attrappe" handelt. (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 3 TaBV 5/14)

Pfändung Die Ansprüche von Arbeitnehmern auf Schichtzulagen sowie auf Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind unpfändbar. Sie können auch nicht abgetreten werden. So entschieden vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Fall eines Arbeitnehmers, der sich in der Privat-Insolvenz befand. Nach der Zivilprozessordnung sind unter anderem Schmutz- und Erschwerniszulagen nicht pfändbar. Dabei werde zwischen verschiedenen "Erschwernissen" der Arbeit nicht unterschieden. Regelmäßig wechselnde Dienstschichten oder die Arbeit in der Nacht beziehungsweise an Sonn- und Feiertagen seien "Erschwernisse". (LAG Berlin-Brandenburg, 3 Sa 1335/14)

Pfändung Die Ansprüche von Arbeitnehmern auf Schichtzulagen sowie auf Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind unpfändbar. Sie können auch nicht abgetreten werden. So entschieden vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Fall eines Arbeitnehmers, der sich in der Privat-Insolvenz befand. Nach der Zivilprozessordnung sind unter anderem Schmutz- und Erschwerniszulagen nicht pfändbar. Dabei werde zwischen verschiedenen "Erschwernissen" der Arbeit nicht unterschieden. Regelmäßig wechselnde Dienstschichten oder die Arbeit in der Nacht beziehungsweise an Sonn- und Feiertagen seien "Erschwernisse". (LAG Berlin-Brandenburg, 3 Sa 1335/14)

Stellenausschreibung Steht in einer Stellenanzeige, dass der Bewerber "als Mitglied eines jungen und motivierten Teams die Gelegenheit erhält, den Verantwortungsbereich kontinuierlich auszuweiten", so liegt eine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn sich ein nicht mehr ganz so junger selbstständiger Bauingenieur auf die Stelle bewirbt und abgelehnt wird. In dem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein forderte er 13 500 Euro. Das Gericht sprach ihm nur 2000 Euro zu, obwohl es die Diskriminierung dem Grunde nach bestätigte. Das Argument des Arbeitgebers, der Begriff "jung" beziehe sich darauf, dass das Team erst vor drei Jahren gegründet wurde, zog nicht. Die Rede sei von einem "jungen und motivierten" Team. Da sich "motiviert" auf die Mitglieder des Teams bezieht, spreche dafür, dass auch mit dem Begriff "jung" die Teammitglieder gemeint seien, entschied das Gericht. (LAG Schleswig-Holstein, 1 Sa 143/13)

(bü)
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