Verweigert ein Arbeitnehmer die Teilnahme an regelmäßigen betriebsärztlichen Untersuchungen, so kann er freigestellt und sein Gehalt einbehalten werden. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main im Fall eines Mannes entschieden, der mehr als zehn Jahre lang als Kranführer tätig und in dieser Zeit nicht einmal ärztlich untersucht worden war. Die Firma verlangte nun Urinproben und den Besuch beim Arzt. Der Arbeitnehmer verweigerte dies jedoch und verwies auf die langjährige Praxis. Er sei nicht krank und deshalb uneingeschränkt arbeitsfähig. Die Firma bestand auf die Untersuchung, stellte den Mitarbeiter frei und zahlte kein Gehalt mehr. Gegen diese Anordnung klagte der Angestellte vergeblich. Es gehe bei den Untersuchungen nicht nur um sichtbare Krankheiten, sondern auch um versteckte Beschwerden wie Diabetes, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Arbeitsleistung haben könnten. (ArG Frankfurt am Main, 7 Ca 1552/11)

Betriebsrente Unternehmen ist es nicht erlaubt, die ihren in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern angebotene Anwartschaft auf eine Betriebsrente Minijobbern zu versagen. Das verstößt laut Teilzeit- und Befristungsgesetz gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitkräften. Die Schlechterstellung ist auch dann nicht erlaubt, wenn ein Minijobber sich von der Rentenversicherungspflicht habe befreien lassen. Denn in diesen Fällen bestehe sogar ein erhöhter Bedarf an einer betrieblichen Altersvorsorge. (LAG München, 10 Sa 544/15)

Betriebsrente Unternehmen ist es nicht erlaubt, die ihren in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern angebotene Anwartschaft auf eine Betriebsrente Minijobbern zu versagen. Das verstößt laut Teilzeit- und Befristungsgesetz gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitkräften. Die Schlechterstellung ist auch dann nicht erlaubt, wenn ein Minijobber sich von der Rentenversicherungspflicht habe befreien lassen. Denn in diesen Fällen bestehe sogar ein erhöhter Bedarf an einer betrieblichen Altersvorsorge. (LAG München, 10 Sa 544/15)

Arbeitskleidung Ist in einem Schlachthof Hygienekleidung vorgeschrieben, so darf der Betreiber dafür nichts vom Lohn der Mitarbeiter einbehalten. Bei gesetzlich vorgeschriebener Hygienekleidung in Lebensmittelbetrieben müssen Arbeitgeber die Kosten für die Reinigung übernehmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in dem Fall eines Mitarbeiters eines Schlachthofes entschieden. Dass Arbeitgeber die Kosten für Sicherheitskleidung zu tragen haben, sei allgemein anerkannt. Hier behielt der Arbeitgeber jedoch für die Reinigung monatlich knapp zehn Euro vom Nettolohn - zu Unrecht. In der Lebensmittelverarbeitung hätten die Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass ihre Beschäftigten saubere und geeignete Arbeitskleidung tragen. Damit gehöre ebenso die Kostenübernahme für die Reinigung zu den Pflichten der Arbeitgeber. (BAG, 9 AZR 181/15)

(bü)
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