Viele Minijobber sparen am falschen Ende

Geringfügig Beschäftigte mit Kindern, die keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen, verschenken ein sattes Rentenplus.

Seit Anfang 2013 werden neu eingestellte Minijobber meist automatisch rentenversicherungspflichtig. Im Prinzip jedenfalls. Dann erwerben sie durch den Minijob ganz normale Rentenansprüche - wie jeder andere voll sozialversicherungspflichtig Beschäftigte auch. Das kostet sie jedoch einige Euro. Minijobber müssen nämlich den vom Arbeitgeber für sie gezahlten pauschalen Satz von 15 Prozent, der an die gesetzliche Rentenversicherung geht, um 3,7 Prozent aufstocken. So kommt der derzeitige Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 18,7 Prozent zustande. Bei einem vollen 450-Euro-Job müssen die Jobber also monatlich 16,65 Euro, bei einem 200-Euro-Job 7,40 Euro entrichten. Diese Beträge werden vom Lohn des Minijobbers abgezogen.

Auf die Rentenversicherungspflicht können die geringfügig Beschäftigten allerdings verzichten - durch eine ausdrückliche Erklärung dem Arbeitgeber gegenüber. Dazu nutzen Arbeitgeber meist einen Vordruck der Minijob-Zentrale. Darin heißt es: "Hiermit beantrage ich die Befreiung von der Versicherungspflicht in meiner geringfügig entlohnten Beschäftigung und verzichte damit auf den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten." Zugleich muss man - wie man es von vielen Formularen, insbesondere auch im Internet kennt - erklären, dass man die Hinweise aus dem "Kleingedruckten" zur Kenntnis genommen hat. Genauer: Das "Merkblatt über mögliche Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht". Den Verzichts-Vordruck unterzeichnen nach wie vor viele Minijobber - und sparen sich so einige Euro. Nach den aktuellen Zahlen der Minijob-Zentrale verzichten 82,5 Prozent von ihnen per Unterschrift auf die Rentenversicherungspflicht. Mit allen Risiken und Nebenwirkungen. Besonders folgenreich ist das "Nein" zur Rentenversicherung für junge Mütter.

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es für Eltern - meist für Mütter - ein Rentenplus. So bringen Kindererziehungszeiten bis zum dritten Lebensjahr eine höhere gesetzliche Rente. Das ist vielen mittlerweile bekannt. Weniger bekannt sind die sogenannten Kinderberücksichtigungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr eines Kindes. Auch durch diese Zeiten fällt die Rente später höher aus. Wenn der erziehende Elternteil in dieser Zeit sozialversichert beschäftigt ist, aber weniger als der Durchschnitt aller Beschäftigten verdient, wird sein Einkommen für die Rentenversicherung rechnerisch aufgewertet - und zwar um 50 Prozent. Das bedeutet dann für einen Minijob: Aus einem 450-Euro-Job wird für die Rente dann ein 675-Euro-Job.

Das Rentenplus für Arbeitnehmer gibt es allerdings nur für Versicherungspflichtige. Das bedeutet: Wer die Versicherungspflicht des Minijobs abwählt, verzichtet auch auf die Aufwertung des Jobs für die spätere Rente. Zum Vergleich: Mit Versicherungspflicht bringt ein 450-Euro-Job einer Mutter eines Kindes unter zehn Jahren einen Rentenanspruch von monatlich 6,76 Euro, im Jahr sind das 81,12 Euro. Ohne Rentenversicherungspflicht sind es nur 43,44 Euro. Aufs Jahr bezogen bringt die Rentenversicherungspflicht eines vollen 450-Euro-Jobs damit ein Rentenplus von 37,68 Euro. Dafür zahlt ein geringfügig Beschäftigter mit einem vollen 450-Euro-Job innerhalb eines Jahres 199,80 Euro (zwölf mal 16,65 Euro) in die Rentenkasse ein - also rund 200 Euro. Mit anderen Worten: Eine Einzahlung von jährlich 200 Euro bringt ein Rentenplus von 37,68 Euro. Das bedeutet: In noch nicht einmal fünfeinhalb Jahren Rentenbezug hat man diese Einzahlung später wieder heraus. Das Verhältnis von Aufwand und Ertrag ist hier unschlagbar.

Auch die staatliche Förderung von privater Altersvorsorge ist an die Versicherungspflicht von Beschäftigungsverhältnissen gekoppelt. Das bedeutet: Nur wer es bei der Rentenversicherungspflicht des Minijobs belässt, ist bei der Riester-Rente persönlich förderberechtigt. Die Betroffenen können dann die staatlichen Zuschüsse in Höhe von 154 Euro (für sich selbst) und 300 Euro Kinderzuschlag pro Jahr (für ein ab 2008 geborenes Kind) erhalten. Dafür müssen Minijobber in der Regel nur einen Eigenbeitrag von fünf Euro pro Monat leisten.

(RP)
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