Vorwiegend Frauen arbeiten in Teilzeit

Teilzeitarbeit ist unter Frauen wesentlich verbreiteter als unter Männern. 2014 arbeitete dem Statistischen Bundesamt zufolge fast jede zweite erwerbstätige Frau von 20 bis 64 Jahren nicht in Vollzeit (47 Prozent).

Bei den Männern waren es nur neun Prozent. Auch die Gründe für eine Teilzeit-Stelle sind sehr unterschiedlich: Die meisten Frauen brauchen die freie Zeit etwa für die Betreuung ihrer Kinder oder andere familiäre Verpflichtungen. Bei Männern geht es dagegen eher um eine Fortbildung.

(tmn)
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Konkurrent Leitet ein Arbeitnehmer eine Kundenanfrage an die private E-Mail-Adresse eines Kollegen weiter, der daran arbeitet, eine Firma zu gründen, die dem Arbeitgeber der beiden künftig Konkurrenz machen soll, so kann er die fristlose Kündigung erhalten. Das Argument, der Kollege sei auch beim jetzigen Arbeitgeber (noch) für solche Anfragen zuständig, zog nicht. Mitarbeitern sei grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Arbeitgeber verboten, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm. Dieser Grundsatz gelte auch dann, wenn nicht selbst ein Wettbewerb zum Arbeitgeber ins Leben gerufen, aber ein (möglicher) Konkurrent unterstützt wird. Das war hier der Fall. Zudem sei die Pflichtverletzung so schwerwiegend, dass eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt sei. (LAG Hamm, 8 Sa 90/14)
Konkurrent Leitet ein Arbeitnehmer eine Kundenanfrage an die private E-Mail-Adresse eines Kollegen weiter, der daran arbeitet, eine Firma zu gründen, die dem Arbeitgeber der beiden künftig Konkurrenz machen soll, so kann er die fristlose Kündigung erhalten. Das Argument, der Kollege sei auch beim jetzigen Arbeitgeber (noch) für solche Anfragen zuständig, zog nicht. Mitarbeitern sei grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Arbeitgeber verboten, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm. Dieser Grundsatz gelte auch dann, wenn nicht selbst ein Wettbewerb zum Arbeitgeber ins Leben gerufen, aber ein (möglicher) Konkurrent unterstützt wird. Das war hier der Fall. Zudem sei die Pflichtverletzung so schwerwiegend, dass eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt sei. (LAG Hamm, 8 Sa 90/14)