Recht Was bei befristeten Verträgen gilt

Viele Unternehmen setzen auf flexiblen Personaleinsatz und schließen befristete Verträge. Rechtliche Fehler können jedoch zu einer Entfristung führen.

Viele Berufsanfänger müssen mit einem befristeten Arbeitsvertrag in den Job starten. Das Modell ist bei Unternehmen beliebt, denn so können die Firmen ihre Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum kennenlernen und gehen kein Risiko ein, falls die Auftragslage eine dauerhafte Beschäftigung nicht hergibt. Lohnt sich die Investition nicht, lässt der Geschäftsführer den Vertrag einfach auslaufen und vermeidet betriebliche Kündigungen. Doch neben den Vorteilen der befristeten Verträge sollten Chefs auch die Tücken des Arbeitsrechts kennen.

Flexibilität

"Soweit es keine triftigen Gründe für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses gibt, wie zum Beispiel eine Vertretung oder den vorübergehenden Bedarf der Arbeitsleistung, geht es den Unternehmen um einen möglichst flexiblen Personaleinsatz und in Einzelfällen auch um die Disziplinierung der betroffenen Arbeitnehmer", erklärt Evelyn Räder, Juristin bei ver.di. "Diese müssen befürchten, nach dem Auslaufen des Vertrags arbeitslos zu sein." Der Druck belastet die Mitarbeiter stark, doch trotzdem erfreuen sich befristete Verträge bei Firmenchefs steigender Beliebtheit. "Nach aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes waren im vergangenen Jahr mehr als zweieinhalb der 32 Millionen abhängig beschäftigten Kernerwerbstätigen befristet beschäftigt", so ein Sprecher des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales - kurz BMAS. Zu den Kernerwerbstätigen zählen Erwerbstätige im Alter von 15 bis 64 Jahren, die sich weder in Ausbildung noch im Wehr-, Zivil- oder Freiwilligendienst befinden.

Befristung

Unterschieden werden befristete Verträge mit und ohne Sachgrund. "Befristungen ohne Sachgrund werden vor allem als Probezeit missbraucht", weiß Evelyn Räder von ver.di. "Es gibt zwar den Grund der Erprobung, dieser rechtfertigt aber bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten nach Rechtsprechung eine Befristung nur unter strengen Voraussetzungen." Noch komplizierter wird es bei der Verlängerung eines befristeten Vertrags. Hier begibt sich der Arbeitgeber schnell auf dünnes Eis - und bietet dem Mitarbeiter eine Chance auf einen unbefristeten Vertrag. "Eine Befristung ohne Sachgrund mit demselben Arbeitgeber ist nur für die Dauer von insgesamt zwei Jahren zulässig, innerhalb des Zeitraums ist eine dreimalige Verlängerung möglich", erklärt Räder. Soll der Mitarbeiter danach bleiben, muss eine unbefristete Anstellung erfolgen. Diese Begrenzungen gelten allerdings nicht in jedem Fall. Liegt ein sachlicher Befristungsgrund vor, kann der Chef auch wiederholt einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer schließen. Sachgründe sind neben der Erstanstellung zum Beispiel ein vorübergehender Arbeitskräftebedarf oder die Vertretung erkrankter oder beurlaubter Arbeitnehmer. Auch die Eigenart einer Arbeitsleistung ist ein vielfältiger Befristungsgrund. So können beispielsweise mit Künstlern, Sportlern oder Trainern befristete Verträge geschlossen werden.

Entfristung

Die Rechtsprechung stellt an die sachliche Rechtfertigung mit zunehmender Dauer und Zahl der Befristungen wachsende Anforderungen. "Demnach können für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber sprechen", erklärt ein Sprecher des BMAS. Im Falle einer Entfristungsklage schauen sich die Arbeitsgerichte diese Verträge ganz genau an. Die Missbrauchskontrolle bezieht sich sowohl auf das Vorliegen des Sachgrundes als auch auf die Umstände des Einzelfalles, also auf die Gesamtdauer und die Anzahl der befristeten Verträge. Möchte der Mitarbeiter eine Entfristung erzielen, so muss er seine Klage innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Vertrags einreichen. "Ist die Befristung nach Feststellung des Arbeitsgerichts rechtsunwirksam, liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor", betont Evelyn Räder.

(RP)
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