Verschweigen ist erlaubt Welche Rechte hat die schwangere Frau?

Düsseldorf (rpo). Sich bei Ämtern mit dickem Schwangerschaftsbauch zu erkundigen, was einem vor und nach der Geburt des Kindes zusteht, ist anstrengend. Am besten informieren sie sich frühzeitig um Dinge wie Mutterschutz, Mutterschaftsgeld und Elternzeit, damit sie in Ruhe planen können.

Düsseldorf (rpo). Sich bei Ämtern mit dickem Schwangerschaftsbauch zu erkundigen, was einem vor und nach der Geburt des Kindes zusteht, ist anstrengend. Am besten informieren sie sich frühzeitig um Dinge wie Mutterschutz, Mutterschaftsgeld und Elternzeit, damit sie in Ruhe planen können.

Frauen dürfen eine Schwangerschaft bei Einstellungsgesprächen generell verschweigen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag in Erfurt. Damit folgte das höchste deutsche Arbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und änderte seine bisherige Rechtsprechung. Danach musste eine Schwangerschaft bisher bei bestimmten Beschäftigungen angegeben werden. Dies galt etwa bei einer möglichen gesundheitlichen Gefährdung.

Nach dem Urteil ist eine Leipzigerin in einer Wäscherei in der Messestadt einzustellen. (Az.: 2 AZR 621/01) Dies hatte das Unternehmen mit seiner Revision vor dem BAG zu verhindern versucht. Es warf der Frau arglistige Täuschung vor, weil sie ihre Schwangerschaft verschwiegen hatte. Der Arbeitgeber sah den unbefristeten Arbeitsvertrag der Leipzigerin als nichtig an und lehnte eine Beschäftigung als Wäschereigehilfin ab. Dagegen hatte die Frau erfolgreich vor dem Arbeitsgericht in Leipzig und dem sächsischen Landesarbeitsgericht in Chemnitz geklagt.

Verschwiegene Schwangerschaft ist keine arglistige Täuschung

Nach Auffassung der Erfurter Richter ist das Verschweigen der Schwangerschaft nicht als arglistige Täuschung zu werten, weil die Frage nach der Schwangerschaft unzulässig ist. Sie stelle eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, begründete der zuständige 2. Senat seine Entscheidung. Dies gelte auch für den Fall, dass die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht ausgeübt werden könne. Das Beschäftigungshindernis sei in diesen Fällen vorübergehender Natur und führe nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses.

Damit folgte das BAG der Rechtsprechung des EuGH und räumte den Frauen bei der Frage nach einer Schwangerschaft mehr Möglichkeiten als bislang ein. Bisher hatten die deutschen Richter in dem Fall, wo es um bestimmte Beschäftigungen geht, in der Regel zu Gunsten der Arbeitgeber entschieden. Mutterschutz Das Mutterschutzgesetz dient dazu, im Arbeitsverhältnis stehende schwangere Frauen und das Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz sowie vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Entbindung zu schützen.

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Während dieser Zeit dürfen Sie arbeiten, wenn Sie wollen. Während der acht Wochen nach der Geburt dürfen Sie nicht arbeiten. Im Rahmen des Kündigungsschutzes darf weiblichen Arbeitnehmern und Heimarbeiterinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde, wobei das Überschreiten dieser Frist unschädlich ist, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

Mutterschaftsgeld schließt Gehaltslücke

Als berufstätige Mutter können Sie für die Dauer des Schutzfrist Mutterschaftsgeld beantragen. In den sechs Wochen vor und den acht Wochen nach der Geburt brauchen bzw. dürfen Sie per Gesetz nicht arbeiten und erhalten daher auch keine Bezüge ihrer Firma. Diese Gehaltslücke wird durch das Mutterschaftsgeld geschlossen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie vor der Geburt mindestens drei Monate in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren. Die Höhe des Geldes hängt von dem Nettoverdienst ab. Wer privat versichert ist, muss einen Antrag beim zuständigen Bundesversicherungsamt stellen.

Das Familiengesetz - Aus Erziehungsurlaub wird Elternzeit Anfang 2001 wurde der Erziehungsurlaub in Elternzeit umbenannt. Eltern haben seitdem das Recht, voll aus dem Beruf auszusteigen, Teilzeit zu arbeiten oder beides zu kombinieren. Nach dem neuen Recht hat jedes Kind Anspruch auf drei Jahre Betreuungszeit, die zwischen den Eltern aufgeteilt werden kann oder auch zusammen genommen werden kann, dann beschränkt sich die Elternzeit jedoch auf max. anderthalb Jahre. Nach dem Bundeserziehungsgesetz ist für Eltern, deren Kinder nach dem 31.12.2000 geboren sind, während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden zulässig.

Gleichzeitig haben die Eltern, die zwischen 15 und 30 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten möchten, einen gesetzlichen Anspruch, ihre Arbeitszeit in diesem Umfang zu reduzieren. Voraussetzung für diesen Anspruch: Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Mitarbeiter und der Mitarbeiter gehört dem Betrieb schon mehr als sechs Monate an. Der Arbeitgeber kann den Wunsch nur dann ablehnen, wenn dem Anspruch dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Arbeitnehmer, die nach Ende der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten, haben grundsätzlich die Möglichkeit, bereits während der Elternzeit eine Reduzierung der Arbeitszeit zu beantragen, wenn ihr Arbeitsverhältnis bereits mindestens sechs Monate bestanden hat.

Arbeitgeber konnte Mitarbeiter ablehnen

Für alle Eltern, deren Kinder vor dem 1.1.2001 geboren sind, gilt jedoch das alte Bundeserziehungsgeldgesetz. Hiernach müssen Eltern vor Beginn des Erziehungsurlaubs verbindlich klären, für welchen Zeittraum sie die Elternzeit nehmen möchten. Im Gegensatz zur aktuellen Gesetzeslage sah das alte Gesetz noch keinen Anspruch auf Reduzierung der Arbeit vor. Der Arbeitgeber konnte ohne Angabe von Gründen die Teilzeitwünsche seiner Mitarbeiter ablehnen. Die verschiedenen Informationsmaterialien des Bundesministeriums zum Thema Teilzeit sind kostenlos unter 0180-515151 0 abrufbar oder können schriftlich beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Referat LP 3, Rochusstraße 1, 53123 Bonn bestellt werden.

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