Urteil Wenn am Arbeitsplatz gestohlen wird

Düsseldorf · Werden einem Angestellten am Arbeitsplatz Wertsachen gestohlen, so muss der Arbeitgeber nicht zwingend dafür aufkommen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Fall entschieden, in dem es zu einem Diebstahl in einem Krankenhaus gekommen war.

Einem Mitarbeiter wurden Schmuck und Uhren im Wert von 20.000 Euro aus seinem verschlossenen Schreibtisch gestohlen.

Das Gericht sah darin keinen Verstoß des Arbeitsgebers gegen dessen Schutzpflichten. Es habe sich nicht um (Wert-)Sachen gehandelt, die ein Arbeitnehmer für die Arbeit benötige. Nur dann habe der Arbeitgeber Maßnahmen zu ergreifen, diese Sachen zu schützen. (LAG Hamm, 18 Sa 1409/15)

Kündigung Ein schwer behinderter Arbeitnehmer kann nicht gegen seine ordentliche Kündigung angehen und gleichzeitig Entschädigungszahlungen wegen Diskriminierung verlangen, wenn er die "Unzulässigkeit der Maßnahmen" des Arbeitgebers nicht beweisen kann. Behauptet der Arbeitnehmer, er solle aus dem Arbeitsverhältnis gedrängt werden, weil er behindert sei, so müsse er dies belegen. In dem Fall seien ihm eine Abstellkammer als Arbeitsplatz zugewiesen, seine Vergütung verspätet oder unvollständig gezahlt und Abmahnungen zu Unrecht erteilt worden, behauptete der Arbeitnehmer. Es fehlten jedoch Indizien, die für eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung gesprochen hätten. Der Arbeitgeber konnte das Arbeitsverhältnis beenden, da es sich um einen Kleinbetrieb handelt, der nicht dem gesetzlichen Kündigungsschutz unterworfen ist. (LAG Düsseldorf, 13 Sa 1165/15)

Betriebsrat Erhalten Mitarbeiter mehrere Kündigungen, so muss der Arbeitgeber für jede einzelne den Betriebsrat anhören. Bei einer wiederholten Kündigung reicht es nicht aus, den Betriebsrat in die erste Kündigung mit einzubeziehen - und bei späteren auf diese zu verweisen. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden. In dem Fall ging es um einen Croupier einer Spielbank, der, nachdem der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden war, entlassen wurde. Wegen eines Formfehlers war die erste Kündigung allerdings unwirksam. Deswegen kündigte der Arbeitgeber erneut - diesmal, ohne den Betriebsrat anzuhören. Der Croupier wehrte sich gegen die zweite Kündigung - und bekam Recht. (LAG Schleswig-Holstein, 6 Sa 354/13)

(bü)
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