Was Arbeitnehmer tun können Wenn die Kündigung im Urlaub kommt

Düsseldorf (RP). Da ist die Erholung ganz schnell dahin: Auch ein Urlaub schützt nicht vor der Unbill einer Kündigung. Ein Kündigungsschreiben von der Firma kann einem Arbeitnehmer auch dann "wirksam zugehen, wenn der Arbeitgeber die urlaubsbedingte Ortsabwesenheit des Arbeitnehmers kennt". Das hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits am 25. August 1978 befunden.

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Diese Rechtsauffassung vertritt das oberste deutsche Arbeitsgericht weiterhin. Am 24. Juni 2004 bekräftigte das Gericht (Az.: 2 AZR 461/03) im Fall einer technischen Angestellten, die sich zum Zeitpunkt ihrer Kündigung im genehmigten Urlaub im Ausland befand: Für das wirksame Zugehen einer Kündigungs-Erklärung sei es unerheblich, wann der Gekündigte "die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis nimmt oder ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände zunächst gehindert ist".

Allerdings können Arbeitnehmer nur innerhalb einer Frist von drei Wochen gegen eine Kündigung klagen — und diese Frist wird bei vielen, die nach einem längeren Urlaub überraschend ein Kündigungsschreiben im heimischen Briefkasten vorfinden, schon vorbei sein. Die Schlussfolgerung, dass die Kündigung dann rechtskräftig geworden ist, geht den Arbeitsgerichten aber zu weit.

Betroffene können deshalb auch noch nach dem Ende ihres Urlaubs mit rechtlichen Mitteln gegen die Kündigung vorgehen. Die Gerichte beziehen sich dabei auf Paragraf 5 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes. Danach ist in Ausnahmefällen die "Zulassung verspäteter Klagen möglich".

Klagen nach Fristende möglich

Dies gilt dann, wenn ein Arbeitnehmer "trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben". In diesem Fall muss die Klage nachträglich zugelassen werden.

Das befand auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az.: 6 Ta 136/05) am 23. August 2005 im Fall einer türkischen Arbeitnehmerin, die erst nach ihrem Heimaturlaub Kenntnis von ihrer Kündigung erhalten hatte.

Bei einer vorübergehenden Ortsabwesenheit "von bis zu sechs Wochen" müsse ein Arbeitnehmer keine besonderen Vorkehrungen treffen, um ständig über die am Heimatort eingehende Post informiert zu werden (etwa über einen Nachbarn, der die Post einsieht). Deshalb könne am Ende eines Urlaubs von fünfeinhalb Wochen — so lange dauerten die Ferien der Türkin — eine nachträgliche Klagezulassung erfolgen.

Der Antrag auf eine nachträgliche Klagezulassung muss dann aber schnell gestellt werden, und zwar innerhalb von gerade einmal zwei Wochen "nach Behebung des Hindernisses" — hier: der Rückkehr aus den Ferien. Das bestimmt Paragraf 5 Absatz 3 des Kündigungsschutzgesetzes.

(RP)
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