Rechtssprechung Wer Anspruch auf Teilzeitarbeit hat

Nur noch 20 Stunden in der Woche arbeiten und mehr Zeit für Familie, Ehrenamt oder Weiterbildung haben - das Gesetz ermöglicht eine geringere Arbeitszeit. Aber nur unter bestimmten Bedingungen.

Die Kinder jeden Tag pünktlich aus dem Kindergarten abholen, mehr Zeit mit der pflegebedürftigen Mutter verbringen oder einige Wochenstunden in eine berufliche Fortbildung investieren - es gibt viele Motive für einen Teilzeitjob. Frauen begründen die Arbeitsreduzierung oftmals mit familiären Verpflichtungen, auch bei Vätern spielen die Betreuungsaufgaben eine immer wichtigere Rolle. Paragraf 8 im Teilzeit- und Befristungsgesetz erleichtert den Wechsel von Voll- zu Teilzeitarbeit - hier ist der grundsätzliche Anspruch für Arbeitnehmer verankert. Allerdings müssen gewisse Bedingungen erfüllt sein.

Arbeitszeit festlegen

Ein Mitarbeiter ist teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Kollegen. "Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf eine Reduzierung und der damit verbundenen Festlegung der Arbeitszeit", erklärt Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit der Universität Bonn. "Er kann zum Beispiel fordern, dass er 20 Stunden die Woche jeweils vormittags von 8 bis 12 Uhr arbeiten möchte."

Dabei muss der Anspruch nicht begründet werden, eine Erklärung erleichtert dem Arbeitgeber jedoch die Auswahl, falls mehrere Arbeitnehmer Teilzeitarbeit beantragen. Oftmals spielen die Kinderbetreuung oder die Wahrnehmung anderer familiärer Pflichten eine wichtige Rolle, aber auch Motive wie Aus- und Weiterbildungszwecke, gesundheitliche Gründe, Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten oder der Übergang in den Ruhestand sind für den Arbeitnehmer relevant. "Der Arbeitgeber kann den Antrag nur ablehnen, wenn er dafür hinreichende, betriebliche Gründe hat", betont Thüsing.

Voraussetzungen für Teilzeitarbeit

"Einen Anspruch haben nur Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in dem Unternehmen beschäftigt sind und nur solche in Firmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern", erläutert Thüsing. "Arbeitnehmer müssen ihren Wunsch nach Arbeitszeitverringerung und Umfang drei Monate vorher anmelden und dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit mitteilen", informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Das Gesetz verlangt zwar keine schriftliche Beantragung, diese Form ist jedoch zu empfehlen, da eine spätere Nachweismöglichkeit gegeben ist. Laut dem BMAS muss ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn schriftlich mitteilen, ob er zustimmt oder nicht. Unterlässt er dies, verringert sich die Arbeitszeit laut Gesetz automatisch auf den gewünschten Umfang. In der Praxis werden die genauen Regelungen der Teilzeitarbeit jedoch gemeinsam erarbeitet. "Arbeitnehmer müssen sich auf ein Gespräch mit dem Arbeitgeber einlassen und zusammen ausloten, wie sich die Wünsche mit den betrieblichen Notwendigkeiten vereinbaren lassen", sagt Thüsing. Was am Ende vereinbart oder auch per Klage durchgesetzt wird, gilt dauerhaft. "Der Weg zurück geht nur über eine einvernehmliche Vertragsanpassung, daher sollte ein solcher Schritt gut überlegt sein."

Gründe für die Absage

Wann ein betrieblicher Grund für eine Ablehnung des Teilzeitgesuchs vorliegt, wird im Einzelfall unterschieden. "Anerkannt hat das Bundesarbeitsgericht etwa den Fall, dass pädagogische Konzepte der umfassenden Kinderbetreuung dem Verringerungsanspruch entgegenstehen", gibt Thüsing ein Beispiel. "In einer kontinuierlichen Betreuung kann es erforderlich sein, dass Gruppenleiter während der Öffnungszeiten eines Kindergartens anwesend sein müssen." Gleiches gilt, wenn ein komplexes Schichtsystem durch die Teilzeitarbeit beeinträchtigt wird, so dass es zu mangelnder Maschinenauslastung oder Problemen bei termingebundenen Montagen kommt. Laut BMAS liegen betriebliche Gründe dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Teilzeitarbeit nach anderen Gesetzen

Ein Anspruch auf verringerte Arbeitszeiten ergibt sich nicht nur aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, sondern ist auch nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, dem Pflegezeitgesetz, dem Familienpflegezeitgesetz oder dem Altersteilzeitgesetz möglich. "Während der Elternzeit kann jeder Elternteil bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats in Teilzeit arbeiten", erklärt ein Sprecher des BMAS. In Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern haben Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen sogar einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auf 15 bis 30 Wochenstunden.

Das Pflegegesetz eröffnet Beschäftigten die Möglichkeit, bis zu sechs Monate Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, um einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegestufe I zu Hause zu pflegen. Sowohl vollzeit- als auch teilzeitbeschäftigte Berufstätige können sich zudem vollständig oder teilweise freistellen lassen. Laut Familienpflegezeitgesetz können Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitern ihre Wochenarbeitszeit sogar maximal 24 Monate auf bis zu 15 Stunden reduzieren, um einen nahen Angehörigen häuslich zu pflegen.

Für ältere Arbeitnehmer bietet sich Teilzeitarbeit als Übergang in den Ruhestand an. Sie können Teilzeitarbeit sowohl nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als auch nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbaren. Voraussetzungen sind etwa, dass die Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit verringern. Die Vereinbarung von Altersteilzeit erfordert aber das Einvernehmen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, einen Anspruch gibt es nicht.

(RP)
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