Wie viel Privates ist im Job erlaubt?

Im Internet surfen, das eigene Smartphone nutzen oder zum Arzt gehen - für private Angelegenheiten ist während der Arbeitszeit nur ausnahmsweise Platz.

Es ist ein ständiger Begleiter in allen Lebenslagen - das geliebte Smartphone. Viele nutzen es auch im Büro, um schnell private Angelegenheiten zu erledigen. Arbeitgeber sehen das nicht gern, doch können sie diese kurzen Auszeiten verbieten? "Der Arbeitnehmer wird für seine Arbeitstätigkeit während der Arbeitszeit bezahlt und nicht für die Durchführung privater Angelegenheiten und somit auch nicht für das private Surfen im Internet", betont Rechtsanwalt Heiko Weidenthaler von der Kanzlei Blankenburg Frank Weidenthaler. Er ist Partner der Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG und kennt die Rechtslage. "Aufgrund dessen darf der Arbeitnehmer grundsätzlich während der Arbeitszeit nicht privat im Internet surfen, da er - außerhalb der Pausen - seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu erbringen hat."

Doch die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz ist immer wieder Gegenstand von arbeitsrechtlichen Auseinanderzusetzen. "Der Arbeitgeber kann dies grundsätzlich im Betrieb ausschließen", sagt Matthias Beckmann vom DGB Rechtsschutz. So schafft er klare Richtlinien für alle Mitarbeiter. Doch selbst wenn die private Internetnutzung während der Arbeitszeit nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber untersagt wurde, kann sie eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen. Schließlich geht der Mitarbeiter in dieser Zeit nicht seinen zugewiesenen Tätigkeiten nach. In der Regel sollte vor einer Kündigung eine entsprechende Abmahnung erfolgen.

In einigen Fällen lassen sich private Telefongespräche während der Arbeitszeit nicht vermeiden. Eingeschränkte Sprechzeiten machen es beispielsweise einigen Arbeitnehmern unmöglich, erst nach Dienstschluss Arzttermine zu vereinbaren. "In dringenden Notfällen ist es dem Arbeitnehmer erlaubt, ausnahmsweise privat während der Arbeitszeit zu telefonieren", erläutert Weidenthaler. Dies gelte aber nur dann, wenn zum Beispiel das Telefonat unaufschiebbar sei oder ein dringender Arzttermin nicht außerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden könne. "Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber in diesem Fall die Verpflichtung, ein solches privates Telefonat zu dulden, wobei der Mitarbeiter im Streitfall beweisen muss, dass es sich um einen unaufschiebbaren Notfall handelte."

Ansonsten sei die private Handynutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich ein Abmahnungsgrund, da der Arbeitnehmer dadurch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletze. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber die private Handynutzung duldet. "Dann wird der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Abmahnung den Arbeitnehmer zunächst darauf hinweisen müssen, dass er die private Nutzung zukünftig nicht mehr duldet", so der Rechtsanwalt.

Um Konflikte rund um die Smartphone-Nutzung zu vermeiden, haben einige Arbeitgeber bereits ein striktes Verbot erteilt. "Nach derzeitiger Rechtsprechung ist der Arbeitgeber berechtigt, ein generelles Handyverbot auszusprechen. Eine höchstrichterliche Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht steht zwar noch aus, aber es ist zu erwarten, dass das Gericht ein striktes Handyverbot für zulässig erachten wird", erklärt Weidenthaler. Der Arbeitgeber kann hingegen nicht verlangen, dass ein Smartphone oder ein Handy vor Arbeitsbeginn abgegeben wird. "Dies würde in unzulässiger Art und Weise in die Eigentumsrechte des Arbeitnehmers eingreifen", sagt der Rechtsexperte. Vorsicht ist beim Anschluss des privaten Telefons an den Firmenrechner geboten. "Der Arbeitnehmer darf sein Handy nicht an den Firmen-PC anschließen, um Fotos oder Dateien zu übertragen. Schließlich ist dieser Eigentum des Arbeitgebers und darf nicht ohne Erlaubnis für private Dinge genutzt werden." Der Datentransfer birgt zudem ein hohes Risiko, denn so können gegebenenfalls gefährliche Viren auf den Firmenrechner gelangen.

Viele Arbeitnehmer müssen aufgrund der Sprechzeiten während ihrer Arbeitszeit zum Arzt. "Für Arztbesuche während der Arbeitszeit ohne Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit kommt ein Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB in Betracht", erklärt vom DGB Rechtsschutz. "Dann muss der Besuch des Arztes während der Arbeitszeiten aber zwingend erforderlich sein."

Arbeitszeit ist Arbeitszeit, private Angelegenheiten haben hier keinen Platz. "Etwas anderes kann gelten, wenn im Unternehmen Gleitzeit gilt", erklärt Beckmann. "Dann darf sich der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit in einem vorgegebenen Rahmen einteilen und auch zwischendurch etwas Privates erledigen, wenn er insgesamt auf seine vorgegebene Arbeitszeit kommt."

(RP)
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