Ab 2018 Worauf man bei der Betriebsrente achten muss

Viele Arbeitnehmer haben eine betriebliche Altersversorgung. Doch was wird daraus, wenn man den Arbeitgeber wechselt?

Eine gesetzliche Rente wird es vermutlich zwar auch künftig noch geben. Ob sie aber ausreicht, um im Alter finanziell über die Runden zu kommen, ist ungewiss. Mit dem Sparen fürs Alter kann man also nicht früh genug beginnen. Eine Variante ist die betriebliche Altersversorgung (bAV), bei der der Arbeitgeber etwas zur Altersvorsorge beisteuert. Wechselt man allerdings den Arbeitsplatz, kann es zu Problemen kommen.

Per Gesetz ist zwar geregelt, dass einem Arbeitnehmer die Versorgungszusage seines Arbeitgebers - also seine "Betriebsrente" - auch dann erhalten bleibt, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet. Doch ein Blick ins Kleingedruckte zeigt, dass es bei einem Arbeitsplatzwechsel mit der Sicherheit der betriebliche Altersversorgung nicht ganz so weit her ist: Sicher ist die durch einen Arbeitgeber finanzierte Betriebsrente nämlich erst, wenn der Anspruch darauf "unverfallbar" geworden ist, wie es im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) heißt. Entscheidend ist dabei zunächst die Finanzierungsart.

Arbeitnehmer finanziert

Betriebsrenten, die allein der Arbeitnehmer finanziert, sind sofort unverfallbar. Diese betriebliche Altersversorgung ist weit verbreitet und für Arbeitnehmer eigentlich wenig attraktiv, weil sich der Chef nicht an der Rente beteiligt. Die Betroffenen wandeln dabei einen Teil ihres Gehalts über eine sogenannte Direktversicherung in eine bAV um. Sie selbst sparen in der Einzahlungsphase Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Letzteres gilt genauso für ihren Arbeitgeber, obwohl dieser gar nicht zur Vorsorge beiträgt. Bei dieser Entgeltumwandung tritt die Unverfallbarkeit sofort ein. Das bedeutet: Auch wer beispielsweise schon nach einigen Monaten den Arbeitgeber wechselt, kann die Betriebsrente mitnehmen. Ansprüche gehen nicht verloren.

Arbeitgeber finanziert

Anders sieht es bei rein Arbeitgeber finanzierten Betriebsrenten aus. Diese sollen die "Teilbetriebstreue" von Arbeitnehmern belohnen, erklärt die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba). Das bedeutet: Die Rente gehört erst dann dem Arbeitnehmer, wenn er sich zumindest für eine gewisse Zeit als "betriebstreu" erwiesen hat. Das Gesetz zielt dabei zunächst darauf ab, wie alt der Arbeitnehmer zum Ende seines Arbeitsverhältnisses ist.

Besonders problematisch: Ist ein Arbeitnehmer beim Ende eines Arbeitsverhältnisses noch keine 25 Jahre alt, so sind alle bis dahin erworbenen Betriebsrentenansprüche verloren. Bis zum Jahr 2009 galt in solchen Fällen sogar noch eine gesetzliche Altersgrenze von 30 Jahren.

Bei Arbeitnehmern ab 25 Jahren kommt es darauf an, wie lange der Versorgungsvertrag beim Ausscheiden aus der Firma besteht. Sicher ist eine durch einen Arbeitgeber finanzierte Betriebsrente erst, wenn der Vertrag schon seit mindestens fünf Jahren existiert. Wird ein 26-jähriger Arbeitnehmer also nach vier Jahren und elf Monaten entlassen, so ist auch seine Betriebsrente verloren.

All dies gilt - was für Arbeitnehmer besonders problematisch ist - auch im Fall der Insolvenz des Unternehmens. Bei vom Arbeitgeber finanzierten Versorgungssystemen sind die Rentenansprüche innerhalb der ersten fünf Jahre völlig ungesichert. Erst danach greift die Sicherung durch den Pensionssicherungsverein.

Mischfinanzierung

Es gibt nicht nur Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierte betriebliche Altersversorgungen, sondern auch "Mischfinanzierungen". Dies betrifft einen großen Teil der bestehenden Direktversicherungen. Der vom Arbeitgeber finanzierte Teil unterliegt hier - wenn nichts anderes vereinbart ist - wiederum den zuvor aufgeführten gesetzlichen Verfallsregelungen. Ist der Vertrag also jünger als fünf Jahre, so gehört der Teil, den der Arbeitgeber eingezahlt hat, noch immer der Firma.

Aufhebungsvertrag

Auch bei Verträgen, die jünger als fünf Jahre sind, kann per Aufhebungsvertrag vereinbart werden, dass die Altersvorsorge nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb beim Arbeitnehmer verbleibt. Das Betriebsrentengesetz lässt diese Möglichkeit offen. "Von der gesetzlichen Regelung kann zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden", erklärt Ralf Scherfling, der bei der Verbraucherzentrale NRW für Altersvorsorge zuständig ist.

(RP)
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