Urteil zum Überholen von Rettungswagen Autofahrer kommt für vollen Schaden auf

Düsseldorf (RPO). Ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht darf nicht überholt werden. Erst recht nicht, wenn dazu die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten werden muss. Kommt es dabei zu einem Unfall, muss der Überholende für den vollen Schaden aufkommen. Das hat nun das Landgericht Magdeburg entschieden.

 Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht dürfen nicht überholt werden.

Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht dürfen nicht überholt werden.

Foto: ddp

In dem verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin auf einer zweispurigen Straße einen Rettungswagen links überholt, der bereits am Tempolimit fuhr. Als das Einsatzfahrzeug plötzlich ausscheren musste, kollidierte es leicht mit dem Wagen der Autofahrerin.

Diese verlangte den Ersatz ihres Schadens von 2000 Euro. Die Richter wiesen das Ansinnen ab. Einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn sei umgehend freie Bahn zu verschaffen, keinesfalls dürfe durch einen riskanten Überholvorgang eine zusätzliche Gefahrenquelle geschaffen werden, wie die Deutsche Anwaltshotline aus dem Urteil zitiert.

Darüber hinaus hätte die Autofahrerin beim Überholen die Höchstgeschwindigkeit deutlich überschreiten müssen. (Az.: 10 O 1964/10).

(SP-X/nbe)
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