OVG Koblenz 12 A 11623/01.OVG Behinderten-Fahrzeuge können GEZ-pflichtig sein

Koblenz (rpo). Wenn die Nutzung eines Fahrzeugs "eindeutig von der Betreuungsarbeit geprägt" ist, besteht Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren. In Mischfällen kann es aber auch anders sein.

Wird der Wagen beispielsweise auch als Transportmittel beispielweise für Materialeinkäufe und zur Auslieferung der Waren einer Behindertenwerkstatt genutzt, entfällt dieser Anspruch, urteilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Mit diesem Urteil wies das Gericht die Klage der Evangelischen Diakonissenanstalt in Speyer ab. Die Anstalt betreibt eine Behindertenwerkstatt und wollte für ein Autoradio in einem der Behindertenfahrzeug die Befreiung von den Rundfunkgebühren erreichen. Das lehnt der Südwestrundfunk allerdings ab.

In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße den SWR verpflichtet, das Radio von der Gebühren zu befreien. Das Oberverwaltungsgericht schloss sich dagegen der Auffassung des SWR an.

Bei dem Behinderten-Fahrzeuge handele es sich um einen "Mischfall", der nicht eindeutig von der Betreuung Behinderter geprägt sei, erklärten die Richter. Daher scheide eine Befreiung aus. Zu bedenken sei auch, dass es Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht nur in wenigen Ausnahmefällen geben sollte. Jede Befreiung führt zwangsläufig zu einer Mehrbelastung der übrigen Gebührenzahler.

OVG Koblenz - Az.: 12 A 11623/01.OVG

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