Karlsruhe BGH stärkt Patientenrechte in Schadenersatz-Fällen

Karlsruhe · Patienten können bei einem vermuteten ärztlichen Behandlungsfehler Schadenersatz leichter geltend machen, wenn sie ein Schlichtungsverfahren vor den Ärztekammern nutzen. Denn der Antrag auf Schlichtung stoppt automatisch die Verjährung von Schadenersatzansprüchen, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH). Der Arzt oder seine Haftpflichtversicherung müssen nicht erst der Schlichtung zustimmen (AZ: VI ZR 239/15). Geklagt hatte ein Mann, der im Mai 2007 von einer Zecke gebissen wurde. Dabei infizierte er sich mit Borreliose-Erregern. Der behandelnde Orthopäde erkannte das nicht.

Die Krankheit löste bei dem Mann Arthritis aus, was 2008 korrekt diagnostiziert worden war. Erst Ende 2011 verlangte der Patient kurz vor Ablauf der Verjährung Schadenersatz und stellte bei einer Schlichtungsstelle einen Antrag. Die Haftpflichtversicherung des Arztes lehnte das ab. Eine Schlichtung müsse laut Gesetz "einvernehmlich" erfolgen, hieß es zur Begründung. Der Orthopäde habe der Schlichtung aber erst im Februar 2012 zugestimmt, als mögliche Ansprüche bereits verjährt waren. Dem widersprach nun der BGH.

(epd)
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