Urteil des Bundessozialgerichts Fettabsaugen ist keine Kassenleistung

Kassel · Das Absaugen von Fettablagerungen ist weiterhin keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die dauerhafte Wirksamkeit der Methode sei nicht ausreichend gesichert, befand am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (Az: B 1 KR 10/17 R)

 Fettablagerungen am Bauch (Symbolbild)

Fettablagerungen am Bauch (Symbolbild)

Foto: Shutterstock.com/ poo

Die Klägerin aus Baden-Württemberg leidet an sogenannten Lipödemen, also schmerzhaften Fettablagerungen, die etwa an den Beinen, Armen oder Hüften entstehen, weil der Körper das Fett nicht richtig verteilt. Eine erfolgreiche Behandlung ist mit den bislang zugelassenen Methoden oft nicht möglich.

Deshalb beantragte die Frau bei ihrer Krankenkasse eine sogenannte Liposuktion - das Absaugen dieser Fettablagerungen. Dies lehnte die Krankenkasse jedoch ab.

Dennoch ging die Patientin für eine Liposuktion ins Krankenhaus. Die Ärzte saugten aus jedem Bein nahezu acht Liter Fett ab. Danach klagte die Frau auf Erstattung ihrer Kosten von zunächst 4416 Euro. Inzwischen ließ sie zwei Folgeoperationen vornehmen und fordert von ihrer Krankenkasse insgesamt 11.364 Euro.

Ihre Klage hatte durch alle Instanzen keinen Erfolg. Die Methode entspreche nicht den Anforderungen für Qualität und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sei aber "im Interesse des Patientenschutzes und des effektiven Einsatzes der Mittel der Beitragszahler zu gewährleisten", betonte das BSG.

Der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Kliniken und Krankenassen, der über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet, habe zwar eine Erprobung der Liposuktion veranlasst. Dass die Methode möglicherweise "das Potenzial einer Behandlungsalternative" habe, reiche für eine Kostenerstattungspflicht der Kassen aber nicht aus.

(eler)
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