Urteil Kein Warnschild für Heckklappe

München · Öffnet jemand in einer Tiefgarage unachtsam die Heckklappe, muss er Schäden am Blech eventuell selbst tragen. Darauf weist der ADAC hin und beruft sich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 262 C 20120/11).

Parkhaus-Check in Neuss 2012
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Zwar gelte die angegebene Deckenhöhe auf den befahrbaren Strecken. Doch könne die Heckklappe beim Öffnen in einen nicht zum Fahren ausgewiesenen Bereich schwenken und dort beschädigt werden. Dann verletze der Garagenbetreiber nicht die Verkehrssicherungspflicht, sagte ADAC-Verkehrsrechtler Markus Schäpe.

In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer die Kofferraumklappe an einem Eisenträger im hinteren Bereich eines Parkhauses beschädigt.
Obwohl sich der Träger in einer Höhe von 1,70 Meter befand, war nach Auffassung des Gerichts der Garagenbetreiber nicht verpflichtet, Warnschilder aufzustellen. Der Träger habe sich außerhalb der Verkehrsflächen befunden. Im übrigen Bereich hatte die Tiefgarage eine Höhe von 2,00 Metern.

(dpa)
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