Medizin Was tun, wenn Ihr Arzt Sie falsch behandelt hat?

Düsseldorf/Dresden · Nach einem Eingriff festzustellen, dass das falsche Bein operiert wurde oder sich anhaltende Schmerzen breit machen, ist ein Horror, den keiner erleben möchte. Doch über 3000 Mal im Jahr unterlaufen Ärzten Behandlungsfehler. Hier erfahren Sie, welches die häufigsten sind und an wen man sich wenden kann.

Wer das Gefühl hat, bei der ärztlichen Behandlung sei etwas schief gelaufen, der sollte sich zunächst an den behandelnden Arzt wenden.

Wer das Gefühl hat, bei der ärztlichen Behandlung sei etwas schief gelaufen, der sollte sich zunächst an den behandelnden Arzt wenden.

Foto: Shutterstock.com/ Image Point Fr

Meist sind es nicht nachlassende Schmerzen, die Patienten und manchmal auch Ärzte auf die Fährte eines Behandlungsfehlers führen. Vergessenes OP-Material wie Tupfer, Klemmen oder Scheren können Auslöser dafür sein oder auch schief gelaufene Behandlungen. Knapp 3.700 Mal kamen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) im Jahr 2013 zu dem Ergebnis, dass Ärzte einen gravierenden Fehler gemacht haben.

In 14.585 Fällen wurden die Gutachter eingeschaltet, um aufzudecken und zu bewerten, ob etwas und was genau schief gelaufen ist. In den meisten Fällen, nämlich 70 Prozent der Fälle, richten sich die Vorwürfe gegen Krankenhäuser. Rund 4000 Mal vermuteten Patienten von niedergelassenen Ärzten falsch behandelt worden zu sein.

Statistiken, die beim MDK darüber geführt werden, offenbaren, in welchen Bereichen es die meisten Behandlungsfehler gibt. Meist treten sie in Zusammenhang mit Operationen auf und dort vor allem im Bereich der Orthopädie, Unfallchirurgie und Allgemeinchirurgie, gefolgt von Zahnmedizin und Gynäkologie. "Im Verhältnis zur Zahl der Vorwürfe werden die meisten Behandlungsfehler aber in der Pflege und in der Zahnmedizin bestätigt", sagt Prof. Astrid Zobel, die die Zahlen auf Basis der Medizinischen Dienste der einzelnen Bundesländer ausgewertet hat.

Ganz genau kann man in den Daten, die die Bundesärztekammer veröffentlicht nachlesen, wo es am häufigsten schief läuft. Es sind ausgerechnet die Bereiche, von denen bekannt ist, dass dort zu häufig unbegründet oder verfrüht operiert werde: Kniegelenkarthrosen und Degenerative Erkrankungen des Hüftgelenks. "Bei 390.000 Menschen, die jährlich eine neue sogenannte Hüft- oder Knieendoprothese bekommen, ist es allerdings nicht das erste Mal: Bei etwa jedem zehnten Eingriff handelt es sich um einen Austausch des kaputten künstlichen Gelenks. Doch in vielen Fällen müsste es gar nicht oder erst später zu einer Operation kommen, weil alternative Behandlungen zur Verfügung stehen", sagt die Krankenkasse Barmer GEK. Daneben vermuten Patienten vor allem nach Brüchen des Sprunggelenks und nach Bandscheibenschäden, dass eine Falschbehandlung für nicht nachlassende Probleme sorgt.

Werden Patienten vor einem Eingriff nicht aufgeklärt oder eine Therapie findet nicht nach dem aktuellen medizinischen Stand statt, spricht man von einem Behandlungsfehler. Ebenso können aber auch vergessene Tupfer und Klammern der Anlass für den Vorwurf des Ärztepfusches sein. Sie sind zurückgebliebener Beleg dafür, dass eine Behandlung nicht sorgfältig gemacht wurde. Experten sprechen außerdem von einem Behandlungsfehler, wenn eine Therapie nicht richtig oder zeitgerecht durchgeführt wurde oder nachlässiges Verhalten sowie organisatorische Fehler zu Gesundheitsschäden führen. Das allerdings zu belegen, ist alles andere als einfach, zumal die Beweislast beim Patienten liegt.

Doch in Deutschland gibt es verschiedene Anlaufstellen, die Beschwerden prüfen, Betroffene unterstützen und juristische Schritte begleiten: Die erste Kontaktadresse ist die Krankenkasse. Grundlage hierfür bildet neben dem im Februar 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz Paragraf 66 des Sozialgesetzbuches. Dieser hält fest, dass Krankenkassen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen unterstützen können. Hierzu arbeiten sie eng mit den Medizinschen Diensten zusammen. Diese Gemeinschaftseinrichtung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in den Bundesländern für die Begutachtung und Beratung in solchen Fällen zuständig. Sie greifen dem Patienten kostenfrei mit der Erstellung eines Gutachtens unter die Arme. Sollte der MDK-Gutachter dabei zu dem Schluss kommen, dass der Verdacht auf einen Behandlungsfehler gerechtfertigt ist, hilft er dem Betroffenen auch dabei, seine Ansprüche durchzusetzen.

Eine Behandlung muss sich dabei immer an den jeweiligen medizinischen Leitlinien und wissenschaftlichen Empfehlungen, die für das Erkrankungsbild gelten, messen lassen. Die Leitlinien halten genau fest, wie ein Arzt im jeweiligen Fall behandeln sollte. Mediziner, die sich also nicht an diese Empfehlungen halten, bewegen sich juristisch auf dünnem Eis.

Neben der Krankenkasse kann sich jeder Betroffene an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland wenden oder an die Gutachterkommission und Schlichtungsstellen der Ärztekammern. Sie haben unabhängige Experten, die eine Begutachtung vornehmen können und kostenlos überprüfen, ob ein Vorwurf tatsächlich gerechtfertigt ist.

Wer sich dazu entschließt, einen dieser Wege zu gehen, der muss in der Regel den Arzt von der Schweigepflicht entbinden, damit die entsprechenden Gutachter alle nötigen Informationen einholen können. Außerdem ist es hilfreich, schon beim Verdacht eines Behandlungsfehlers damit zu beginnen, Gedächtnis- und Behandlungsprotokolle anzufertigen. Die können später Einfluss finden.

Außerdem kann es hilfreich sein, seine Krankenunterlagen einzusehen. Dazu gehören Pflegeberichte, Laborwerte, die Patientenkarteikarte oder weitere Dokumentationen. Verweigert man das in der Praxis, können die Betroffenen dagegen vorgehen, denn es handelt sich dabei um ein verbrieftes Recht. Aus all diesen Unterlagen erstellen die Gutachter einen Bericht, der mögliche Gesundheits- oder Körperschäden festhält und in allgemein verständlicher Sprache schildert, ob es sich um einen Ärztefehler handelt. Im Schnitt dauert es drei Monate, bis ein solches Gutachten erstellt ist.

Sollten sich daraus nachweislich Behandlungsfehler ableiten lassen, können sich daraus Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche ergeben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich durch die medizinische Fehlbehandlung ein Gesundheitsschaden ergeben hat. In diesem Fall bespricht der Patientenberater mit dem Betroffenen das weitere Vorgehen. Meist versucht man in einer zunächst außergerichtlichen Einigung einen Konsens zwischen Arzt und dem Betroffenen zu finden. Kommt es dabei zu keiner Einigung, kann der Patient unter anderem auf dem Zivilklageweg ein gerichtliches Verfahren anstreben.

Gut ein Viertel aller Arzthaftungsfälle werden durch die Gutachterkommission und Schlichtungsstellen bewertet. Nicht immer aber kommen sie zu dem Ergebnis, das sich der Patient subjektiv vorgestellt hätte. Denn auch Begleiterscheinungen von Krankheiten sind manchmal unvermeidbar und können zu Problemen nach der Behandlung führen. Darum raten die Experten in jedem Fall zuerst das Gespräch mit dem behandelnden Arzt zu suchen. Denn bestehende Schmerzen sind beispielsweise nicht zwangsläufig durch Behandlungsfehler hervorgerufen. Sie können vielfältige Ursachen haben.

"Mitunter lässt sich auch nicht umgehen, dass die Behandlung des Patienten mit belastenden Nebenwirkungen verbunden ist", sagt die Ärztekammer. Gemessen an der Gesamtzahl von rund 18 Millionen Behandlungsfällen in den Krankenhäusern und mehr als 540 Millionen allein im vertragsärztlichen Bereichs bewege sich die Zahl tatsächlicher Behandlungsfehler in einem verschwindend geringen Feld, sagt der Vorsitzende der Ständigen Konferenz "Gutachterkommission/Schlichtungsstellen", Andreas Crusius.

Er sieht das Risiko für Behandlungsfehler vor allem durch überlange Arbeitszeiten gegeben und ständig steigenden Behandlungsdruck auf die Ärzte. Statt im Nachhinein Schadenersatzklagen auf den Weg zu bringen, die geschädigten Menschen allenfalls etwas Genugtuung bringen, wäre es wichtiger, daran etwas zu verändern und somit den steigenden Beschwerdezahlen etwas entgegen zu setzen.

(wat)
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