Wo Patienten Hilfe finden Was tun, wenn Sie Ärger mit Ihrem Zahnarzt haben?

Düsseldorf · Das Zahnimplantat ist gesetzt und die Brücke befestigt, doch nicht immer ist der Patient danach zufrieden. Wie reklamiert man eine zahnärztliche Leistung und wie lange hat man Garantie beim Zahnarzt?

Zahnbleaching: Das sollten Sie wissen
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Foto: Subbotina Anna / Shutterstock.com

Die Diagnose ist gestellt, der Heil- und Kostenplan erstellt, Abdrücke genommen und der Zahnersatz gefertigt und eingesetzt. Nicht immer läuft die Behandlung beim Zahnarzt für den Patienten derart reibungslos und zufriedenstellend ab. Schief stehende oder herausfallende Implantate, Kronen oder Brücken, bei denen der Randschluss zum Kiefer nicht gut gelungen ist, oder das anhaltende Gefühl, dass der Biss nicht stimmt.

Das sind typische Probleme, die als juristischer Streitfall auf dem Schreibtisch der Mönchengladbacher Medizinrechtlerin Nathalie Mix enden. "Bis die Betroffenen bei mir sitzen, haben sie oft einen langen Leidensweg hinter sich", sagt Mix.

Wie also sollte man vorgehen, um möglichst schnell und ohne Klage zu einer Lösung zu finden? Juristin Nathalie Mix und Dietmar Oesterreich, Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer, beantworten die wichtigsten Fragen zu Reklamationen beim Zahnarzt.

Wenn etwas nicht passt, stört oder schmerzt, sollte man die Zähne nicht zusammenbeißen und darauf hoffen, dass sich das Problem von selbst löst. Besser ist es, gleich mit dem Zahnarzt Kontakt aufzunehmen und die Beschwerden zu schildern.

Steckt wirklich ein Behandlungsfehler dahinter? Nicht zwangsläufig sind ein anfängliches Missgefühl oder Beschwerden im Mund zwangsläufig auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen. Fühlen sich Brücken, Inlays oder Füllungen wie ein Fremdkörper im Mund an, kann es auch eine Frage der Gewöhnung sein. "Die Mundhöhle ist eine höchst sensible Region unseres Körpers", sagt Oesterreich. Kleinste Veränderungen dort nehmen wir sofort wahr. Sie werden meist als sehr störend empfunden. So kann eine winzige Unebenheit unsere Zunge einen ganzen Tag lang beschäftigen. Entsprechend irritierend werden oft größere Veränderungen im Mund- und Kieferbereich wahrgenommen.

Aus diesem Grund kann sich beispielsweise bei einer größeren Versorgung die Eingewöhnungszeit länger gestalten. "Manchmal kann es bis zu einem halben Jahr dauern, bis sich der Patient nach einer gravierenden Neuversorgung im Mund an die neue Situation gewöhnt hat", sagt der Zahnmediziner.

Bei herausnehmbarem Zahnersatz sei es nicht ungewöhnlich, dass es Druckstellen am Kiefer entstehen können, sagt Oesterreich. Aus diesem Grund sind in einem solchen Fall Nachkontrollen zur Nachbearbeitung und Anpassung üblich und werden auch schon vorher eingeplant.

Liegen jedoch Zweifel und die Befürchtung vor, es handle sich um einen Behandlungsfehler, sollte man seinen Zahnarzt ansprechen und kann sich zudem zusätzliche Hilfe holen.

Ein erster Schritt kann ein kostenloser Anruf bei einer Patientenberatungsstellen von den Zahnärztekammern in Zusammenarbeit mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Verbraucherzentraleneingerichteten sein. Sie können beraten und zahnärztliche Sachverständige benennen, die das Problem beurteilen, sagt Oesterreich. Vorteil der Hilfestellung: Im diesem Beratungsnetzwerk arbeiten Zahnärzte frei von Weisungen Dritter und wirtschaftlichen Interessen. Sie dokumentieren die Beschwerden und zeigen Lösungswege.

Wichtig: Geht es um Haftungsfragen oder die Entscheidung von Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen, kann die Patientenberatung an Schlichtungsstellen und ordentliche Gerichte verweisen.

Bei Unsicherheiten oder Zweifeln rund um das Thema Zahnersatz kann zudem die Krankenkasse weiterhelfen. Sie kann ein eigenständiges Gutachterverfahren einleiten, sagt die Mönchengladbacher Medizinrechtlerin Nathalie Mix. Ein unabhängiger Gutachter kann die Arbeit des Zahnarztes auf die Einhaltung der vertragszahnärztlichen Richtlinien sowie Mängel überprüfen und Empfehlungen für die weitere Behandlung geben. Doch Vorsicht: Das Kassengutachten ist kein zivilrechtlich bindendes Gutachten. Wer später doch klagt, benötigt ein Gutachten eines Sachverständigen.

Ferner können sich die Patienten bei Problemen an die Schlichtungsstellen der Landeszahnärztekammern wenden. Hierbei handelt es sich um vorgerichtliche Instanzen auf Grundlage der Heilberufsgesetze der Länder. Diese können oftmals auf Grundlage eines Gutachtens Schlichtungsempfehlungen geben. Die Kosten der Schlichtung trägt jedoch der Patient selbst.

Der Zahnarzt muss laut kassenrechtlicher Vorschrift eine Gewährleistung von zwei Jahren geben. Innerhalb dieser Zeit kann der Patient auf eine kostenfreie Nachbesserung pochen. " Gelingt es dem Zahnarzt trotz Nachbesserungsmaßnahmen nicht, den Patienten mit einem einen passgenauen, mangelfreien Zahnersatz zu versorgen, kann der Patient den Arzt zivilrechtlich in Haftung nehmen. Für zivilrechtliche Ansprüche aus fehlerhafter Behandlung greift laut Mix eine Verjährungsfrist von 3 Jahren."

Wichtig hierbei: "Die Frist beginnt nicht nach Behandlungsschluss, sondern in dem Moment, in dem der Patient Kenntnis davon hat, dass er falsch behandelt wurde", sagt die Medizinrechtlerin.

Jeder weitere Arzttermin ist aus Sicht des Patienten ein Ärgernis. Dennoch muss der Betroffene seinem Zahnarzt mehrfach die Möglichkeit geben, das Problem in seinem Mund durch Nachbesserung zu beheben. "Bei Passungenauigkeiten ist ein zwei- bis dreimaliges Nachbessern noch im Rahmen", sagt Mix. Wechseln Sie nicht auf eigene Faust den Zahnarzt. Das kann laut Juristin dazu führen, dass weitere Kosten entstehen, auf denen der Patient selbst sitzen bleibt.

Der Patient hat bei vermuteten Behandlungsfehlern die Beweispflicht. Aus diesem Grund rät Mix dazu, den Zustand im Mund in diesem Fall möglichst umgehend durch einen Gutachter dokumentieren zu lassen. Sofern nicht starke Schmerzen oder starke Einschränkungen beim Kauen, Essen oder Sprechen vorliegen, rät Mix dazu, die Situation im Mund möglichst vor der Begutachtung nicht zu verändern.

Hat der Zahnarzt tatsächlich einen Kunstfehler gemacht, kann der Patient Schadensersatz und Schmerzensgeld einfordern. Dazu allerdings muss der Betroffene den Klageweg beschreiten. In diesem Fall ist es sinnvoll, sich einen Anwalt zu nehmen, der im Bereich des Medizinrechts versiert ist. Im Sinne des Schadenersatzes muss der Zahnarzt gegebenenfalls die Kosten einer Folgebehandlung bei einem anderen Zahnarzt übernehmen.

(wat)
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