EuGH-Urteil zu mangelhaften Brustimplantaten TÜV Rheinland nicht zu Inspektionen verpflichtet

Luxemburg · Im Streit um die Haftung des TÜV Rheinland für mangelhafte Silikon-Brustimplantate hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Prüfpflichten von Zertifizierungsstellen präzisiert.

Skandal um PIP-Brustimplantate
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Der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung zufolge sind die Organisationen zwar nicht verpflichtet, unangemeldete Inspektionen durchzuführen und Produkte zu prüfen. Bei Hinweisen auf Produktmängel müssten sie aber "alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen", um ihren Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nachzukommen, hieß es im Urteil.

Der EuGH entschied überdies, dass die Zertifizierung für Medizinprodukte grundsätzlich Schutzwirkung für die Patienten entfalte. Ohne diese Präzisierung wäre die Haftung von Prüfstellen von vornherein entfallen. Der Entscheidung zufolge müssen nun die nationalen Gerichte auf Grundlage des jeweiligen Rechts entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Prüfstellen für Pflichtverletzungen haften müssen.

Angestoßen hatte das Verfahren eine deutschen Klägerin, die 40.000 Euro Schmerzensgeld vom TÜV Rheinland fordert. Sie argumentiert, der TÜV habe das Herstellungsverfahren der mittlerweile insolventen französischen Firma Poly Implant Prothèse zertifiziert, dabei aber seine Prüfpflichten verletzt, weshalb er für Schäden haften müsse. Der Bundesgerichtshof legte den Ausgangsfall dem EuGH vor und wird dessen Urteil zu Produktprüfungspflichten nun im Fall der Klägerin umsetzen.

(maxk/AFP)
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