Analyse Welche Grenzen hat die ärztliche Schweigepflicht?

Die Wahrung des Patientengeheimnisses ist ein hohes Rechtsgut, das nur in schweren Fällen durchbrochen werden kann. Bei Copilot Andreas L. hätte eventuell eine sogenannte Offenbarungsbefugnis bestanden.

Germanwings: Ermittlungen im Fall Andreas L.
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Ermittlungen im Fall Andreas L.

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Die besondere Tragik von Flugzeugabstürzen liegt in dem Nebel, der sich stets erst nach dem Crash vom Boden erhebt. Vor allem die Angehörigen sehnen sich nach Klärung aller Umstände, sie flehen nach Gewissheit. Das Unglaubliche des Verlusts soll, so empfinden sie, nicht dadurch ins Unerträgliche gesteigert werden, dass keine Gründe zu finden sind, wie und warum dieses Unglück eintreten konnte.

Ebenso brisant ist allerdings die Frage, ob jemand vor dem Start in Barcelona den Absturz von 4U 9525 hätte verhindern können. Vor allem in Internet-Foren stößt man in diesen Tagen auf eine vielschichtige Diskussion zu der Rolle, die die Ärzte in Andreas L.'s Leben spielten. Nun, auch diese Frage wird sich kaum klären lassen, im Gegenteil: Mit jeder Detail-Lieferung der Ermittlungsbehörden wächst die Unklarheit.

Ein wichtiger Aspekt, der das Medizinrecht berührt, ist die Frage nach der Flugfähigkeit von Andreas L. - wegen seiner psychischen Probleme und wegen seiner mutmaßlichen Sehstörungen. Wie man hört, befand sich der Pilot bei diversen Privatärzten jenseits der routinemäßigen flugmedizinischen Intervalle in Behandlung. Ob diese Ärzte miteinander kommuniziert haben, wissen wir nicht. Ob L. ihnen gegenüber je seinen Beruf angegeben hat, ist indes von nicht unerheblicher Bedeutung.

Angesichts des Karriereprofils, das Andreas L. selbst sehr zukunftsbewusst für sich skizziert hatte, mussten ihm ungünstige Diagnosen als unüberwindliche Hürden erscheinen. Das betrifft zunächst die Depression, die sich in seinem Fall mit anderen Erkrankungen des psychiatrischen Formenkreises gemischt haben dürfte. Ist an den Einlassungen aus seinem familiären und betrieblichen Umfeld, die dieser Tage in der Sensationspresse zu lesen sind, nur ein Jota Wahrheit, dann stand der Germanwings-Mitarbeiter erstens unter dem Druck, eine Krankheit verheimlichen zu müssen, die ihn selbst von innen zerfraß; und zweitens erlebte er ein gewaltiges Kränkungs-Szenario im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, die nach allen seriösen Berichten bei L. fast ebenso offenkundig zu Tage trat wie die Depression. Wir müssen uns L. als einen sehr kranken Menschen vorstellen, dessen verheerende Tat im Cockpit nicht von diesem multiplen Krankheitsgeschehen abzukoppeln ist.

Ärzte unterliegen in jedem Fall einer sehr strikten Schweigepflicht, deren Verletzung sie straf-, zivil- und standesrechtlich den Kopf kosten kann. Allerdings kennt das Medizinrecht immer wieder Fälle, in denen das Patientengeheimnis offengelegt werden kann oder sogar muss. Man spricht hierbei von einer Offenbarungsbefugnis, wenn "die Offenbarung durch den Schutz höherwertiger Rechtsgüter gerechtfertigt ist", erklärt die Düsseldorfer Medizinrechtlerin Xenia Weiß: "Das ist insbesondere im Fall des sogenannten rechtfertigenden Notstandes gemäß § 34 StGB der Fall und zulässig. Um eine solche Notstandssituation handelt es sich, wenn eine unmittelbar drohende Gefahr nicht anders als durch den Bruch der Schweigepflicht abgewendet werden kann."

In solchen Fällen muss der Arzt überprüfen, ob sich ein Patient einsichtsfähig und behandlungswillig zeigt. Tut dieser es aus Renitenz nicht und leidet er etwa an einer Epilepsie oder einer speziellen Herzrhythmusstörung, dem AV-Block III. Grades, besteht für den behandelnden Arzt womöglich eine Offenbarungspflicht gegenüber den Behörden, weil der Patient unter Umständen nicht mehr fahrtauglich ist, aber andere Menschen potenziell in ihrer Unversehrtheit gefährdet.

Die Befugnis zu einer Offenbarung von Patientengeheimnissen kann also, so Anwältin Weiß, tatsächlich "zu einer Pflicht zur Offenlegung der Patientendaten werden, wenn der Arzt in eine sogenannte Garantenstellung gelangt. Dieser juristische Begriff beinhaltet die Pflicht des Arztes zur Abwendung einer Gefahr für einen Dritten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zum Beispiel hat dies vor einiger Zeit im Fall einer HIV-Infektion für gegeben erachtet, nämlich den Partner des infizierten Patienten über die Erkrankung aufzuklären, da sich der Patient selbst uneinsichtig zeigte."

In diesem Fall heißt das: Kannte ein Arzt L.'s Beruf und musste er erkennen, dass sein Patient aufgrund seiner Erkrankung und auch aufgrund der Medikamente, die er nehmen musste, nicht flugfähig war, dies aber von sich wies oder ignorierte, hätte der Arzt das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) informieren dürfen, vielleicht sogar müssen. Das gilt erst recht, wenn der Patient bereits suizidale Gedanken offen oder verdeckt geäußert hat. Übrigens hatte L. schon während seiner Pilotenausbildung aus psychischen Gründen eine Krankheitspause eingelegt.

Die nun in die Öffentlichkeit gelangte Sehstörung des Germanwings-Piloten, über die nichts Genaues bekannt ist, könnte wie eine Granate auf dem entzündlichen Humus seiner Depression hochgegangen sein: der ärgste Fall einer Vernichtung aller beruflichen Pläne. Womöglich hängen die Erkrankungen zusammen; gewisse Medikamente beispielsweise zur Behandlung einer Depression führen zu Sehstörungen, etwa zur Erweiterung der Pupillen und damit zu einer erhöhten Blendwirkung.

Mit weiten Pupillen ist ein Pilot aber kategorisch flugunfähig, sofern er die Medikamente nicht absetzen kann. Auch hier kann eine Offenbarungsbefugnis bestanden haben für den Fall, dass der Patient uneinsichtig war oder die Ärzte ihm die Meldung beim LBA angekündigt haben.

Es ist sogar denkbar, dass die Augenkrankheit des Piloten relativ harmlos und gut behandelbar war, er sie aber aufgrund seiner psychischen Störung dramatisiert hat. Dann wäre die Blendwirkung sozusagen eine rein subjektive gewesen - mit fatalen Folgen.

(RP)
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