Urteil des Bundessozialgerichts Sozialhilfe: Kfz-Kosten nicht anrechenbar

Kassel (RPO). Grundsätzlich besteht für Bezieher von Sozialhilfe kein Anspruch darauf, sich die Kosten einer Pkw-Versicherung anrechnen zu lassen. Das Bundessozialgericht in Kassel hat die Forderung einer 68-jährigen Frau zurückgewiesen.

 Der 8. Senat wies den vorliegenden Fall an das Landessozialgericht zurück.

Der 8. Senat wies den vorliegenden Fall an das Landessozialgericht zurück.

Foto: ddp, ddp

Die Frau wollte, dass die Versicherungskosten für das Auto ihres Ehemannes einkommensmindernd auf ihre eigene Sozialhilfe angerechnet werden. Ihr Mann erhielt Arbeitslosengeld II.

Die Richter entschieden jedoch, dass die Anrechnung der Kosten für die Kfz-Versicherung bei ihr nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden können, auch wenn sie mit ihrem Mann eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Der Gesetzgeber sehe einen wirtschaftlichen Ausgleich oder eine Verlagerung der Ausgaben innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft beim Erhalt von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II nicht vor.

Nur wenn das Auto auf sie zugelassen wäre und es für sozialhilferechtlich anerkannte Zwecke genutzt würde, wie beispielsweise regelmäßige Arztbesuche, könnten die Versicherungskosten bei der Sozialhilfe berücksichtigt werden. Der 8. Senat wies den vorliegenden Fall aber an das Landessozialgericht wegen noch zu klärender Fragen zurück.

BSG Kassel - Az.: B 8/9b SO 11/06 R

(ap)
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