Alle Ratgeber-Artikel vom 05. Januar 2004
Der Weg zur legalen Putzfrau

Minijob soll Alternative zur Schwarzarbeit bietenDer Weg zur legalen Putzfrau

Frankfurt/Main (rpo). Kaum einer, der nicht gern die Dienste einer Putzfrau oder Haushaltshilfe in Anspruch nehmen würde. Doch 98 Prozent aller Haushaltshilfen sind schwarz beschäftigt. Dem hat die Regierung den Kampf angesagt. Doch wie beschäftigt man als Privatier eine Putzfrau ganz legal?Wie und wo melde ich eine Haushaltshilfe überhaupt an? Wann handelt es sich dabei um einen Minijob? Und was für Konsequenzen hat das für meine Putzhilfe? Eine oder mehrere Hilfen für den Haushalt einstellen kann grundsätzlich jeder. Voraussetzung ist jedoch, dass das Beschäftigungsverhältnis angemeldet wird - und zwar möglichst vor Beginn des Arbeitsverhältnisses. Verdient die Haushaltshilfe bis zu 400 Euro im Monat fällt sie unter die Kategorie Minijob, die bei der Minijobzentrale bei der Bundesknappschaft angemeldet werden müssen. "Die Anmeldung läuft dann über einen so genannten Haushaltsscheck", erklärt Volker Meier von der Bundesknappschaft mit Sitz in Bochum, die bundesweit für die Verwaltung der Minijobs zuständig ist. Das Formular, das auch gleich eine Einzugsermächtigung des Arbeitgebers für die fälligen Abgaben enthält, ist im Internet unter http://www.minijob-zentrale.de zugänglich und muss von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschrieben werden. Informationen dazu gibt es aber auch unter der gebührenfreien Servicetelefonnummer 08000-200-504.Anspruch auf LohnfortzahlungLiegt der Monatsverdienst der Haushaltshilfe bei nicht mehr als 400 Euro und hat diese keine anderen Minijob, muss sie in der Regel keine Sozialabgaben zahlen und bekommt das Gehalt brutto gleich netto ausgezahlt. Für den Arbeitgeber fallen jeweils fünf Prozent Kranken- und Rentenversicherung, zwei Prozent so genannte "einheitliche Pauschsteuer", sowie 1,3 Prozent Umlage für die Lohnfortzahlung an. "Insgesamt entspricht das 13,3 Prozent des gezahlten Entgeltes", erläutert Meier. "Bei 100 Euro monatlich werden damit 13,3 Euro Abgaben fällig." Ist das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß angemeldet, hat die Haushaltshilfe auch Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Benachrichtigt der Arbeitgeber die Minijobzentrale davon schriftlich, "bekommt er 70 Prozent davon zurück", betont Meier. Allerdings müssen dafür eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und ein Beleg über das fortgezahlte Entgelt eingereicht werden. Minijob-Regelung nur bis 400 EuroVerdient die Haushaltshilfe - inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld - umgerechnet mehr als 400 Euro monatlich, gelten allerdings die Bedingungen für ein reguläres Beschäftigungsverhältnis. Und das muss - wie andere Jobs auch - bei Krankenkasse, Unfallversicherung und Finanzamt gemeldet werden. "Außerdem müssen sich Arbeitgeber dafür beim örtlichen Arbeitsamt eine Betriebsnummer holen", erklärt Minijob-Expertin Ursula Lauer von der Bundesknappschaft in Essen. Ein Verfahren, das ältere und unerfahrene Leute leicht überfordern kann. Liegt das monatliche Einkommen der Haushaltshilfe zwischen 400 und 800 fällt das Beschäftigungsverhältnis immerhin noch in eine so genannte Gleitzone. Hier gilt noch eine geringere Besteuerung, und auch die Sozialbeiträge steigen nur gestuft an, von vier Prozent bis 21 Prozent bei einem Verdienst von 800 Euro. Verdient die Putzhilfe beispielsweise 600 Euro, werden für Arbeitgeber bei einem Krankenversicherungssatz von 14 Prozent 125,10 Euro monatlich fällig. Der Arbeitnehmer zahlt monatlich einen verringerten Satz von 92,04 Euro. Bei einem Verdienst von 750 Euro liegt der Arbeitgebersatz Lauer zufolge dann schon bei 156,39 Euro, der des Beschäftigungsnehmers mit 148,63 nur geringfügig darunter.Arbeitgeber muss prüfenMehre Minijobs neben der Hauptbeschäftigung sind zwar zulässig, die Grenze von 400 Euro dürfen sie aber nicht überschreiten. Und auch für Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose gelten Einschränkungen. In jedem Fall sollten sich Haushalte, die eine Putzhilfe per Minijob beschäftigen, von dieser schriftlich bestätigen lassen, dass dies die einzige geringfügige Beschäftigung ist, und - falls nicht - die Einkommen aller Stellen zusammen unter der Grenze von 400 Euro liegt. "Der Arbeitgeber ist nämlich gesetzlich verpflichtet zu prüfen, inwieweit noch andere Beschäftigungsverhältnisse bestehen", erklärt Lauer. "Tut er das nicht, kann auch rückwirkend noch Geld gefordert werden." Und fügt hinzu: "Mit einer solchen Erklärung ist man aber aus dem Schneider."

"Strippen" auf alten Teppichböden

Entfernen von Teppichböden muss nicht kraftraubend sein"Strippen" auf alten Teppichböden

Einen alten Teppichboden herauszureißen ist eine Herausforderung, besonders wenn er festgeklebt ist. Ohne das passende Werkzeug kann dies eine mühsame Arbeit werden, und der Muskelkater am nächsten Tag ist vorprogrammiert.

Die Qual der Wahl bei Teppichböden

Siegel helfen Fehlkäufe zu vermeidenDie Qual der Wahl bei Teppichböden

Er sieht gut aus, und er fühlt sich gut an. Doch ist es auch der Richtige? Oft trägt er ein Qualitätssiegel. Aber kann der Käufer ihm trauen? Antworten darauf und was sonst noch beim Kauf eines Teppichbodens zu beachten ist, finden Sie hier.

Verkleben ist nicht mehr das Nonplusultra

Neue Wege beim Verlegen von TeppichVerkleben ist nicht mehr das Nonplusultra

Noch liegt er zusammengerollt an der Wand. Der neue Teppichboden wartet darauf verspannt, verklettet oder verklebt zu werden. Verkleben gilt als sichere Methode der Teppichbodenverlegung. Doch ist sie wegen möglicher Gesundheitsrisiken ins Gerede gekommen. Wir zeigen Auswege aus der Klebefalle.

Man muss kein Teppichmesserheld sein...
Man muss kein Teppichmesserheld sein...

Tipps zum Selbstverlegen von TeppichbödenMan muss kein Teppichmesserheld sein...

Der erste Arbeitsschritt ist immer der Gleiche: Das genaue Ausmessen des Raumes. Wer hier patzt, hat schon verloren. Wird diese Hürde erfolgreich genommen, muss nur noch der richtige Teppichboden gekauft werden. Wir zeigen Ihnen, wie danach alles wie von selbst gehen kann.Sehr sorgfältig sollte Maß genommen werden. Auf keinen Fall dürfen Fensterbanknischen oder Türdurchgänge vergessen werden. Auch kann der Heimwerker sich nicht darauf verlassen, dass ein rechteckiger Raum tatsächlich rechteckig ist. Der Teppichboden wird immer etwas größer gekauft als der Raum gemessen wurde. Im Idealfall kann die Auslegeware an einem Stück verlegt werden. Dann können Stoßkanten mehrerer Bahnen im Raum vermieden werden.Auf Risse im Boden achtenAls nächstes wird der Boden für den neuen Teppichboden vorbereitet. Ein alter Teppichboden wird samt allen Rückständen entfernt. Der vorbereitete Untergrund sollte trocken, fest, fettfrei und sauber sein. Risse und Unebenheiten müssen verspachtelt werden.Der neue Teppichboden wird nun ausgerollt. Danach wird er in die gewünschte Position gelegt und glattgestrichen. Bei mehreren Bahnen sollten die Fasern in die gleiche Richtung weisen und die Kanten fest aneinanderstoßen. Manchmal schafft die Ausrichtung des Flors zum Tageslicht verschiedene Effekte. Das kann der Verleger ausprobieren. Es ist nützlich, den Teppichboden über Nacht ausliegen zu lassen.Dann beginnt das Zuschneiden: Der Handwerker arbeitet mit einem Teppichmesser mit auswechselbarer Klinge. Es wird mit Trapezklinge oder Hakenklinge geschnitten. Wo nicht freihändig geschnitten werden kann, wird eine Metallschiene angelegt. Besonders an Stoßkanten kommt eine Andrückwalze zur Anwendung. Wird der Teppichboden nur mit doppelseitigem Klebeband verlegt, weil man zum Beispiel einen vorhandenen Boden nur zeitweise ohne ernsthafte Schäden überdecken möchte, braucht der Heimwerker einen Hammer. Damit kann auch ein Stück Teppichband in der Raummitte gut mit dem Teppichboden verbunden werden, was die Stabilität der Auslegeware erhöht. Ein Holzbrett als Schneideunterlage ist ebenfalls erforderlich, um den Untergrund zu schonen.Auch an die Abschlusskanten denkenEines sollte der Heimwerker beim Zuschneiden nicht vergessen: Der Teppichboden muss in seiner Position liegen bleiben, damit später auch die Abschlusskanten bündig liegen. Dazu kann es nützlich sein, bereits geschnittene Teile zusätzlich etwa mit Büchern zu fixieren. Damit der Teppichboden am Übergang an der Türschwelle nicht zur Stolperfalle wird, kann er mit einer verdübelten Türschiene befestigt werden. Buchtipp: Hans-Werner Bastian: Moderne Fußböden verlegen. Teppichöden, Kunststoffböden, Parkett und Laminat. 76 Seiten. Falken Verlag, 1999. 10 Euro.

2004 sinken auch die Sparerfreibeträge

Bankkunden müssen an Freistellungsaufträge denken2004 sinken auch die Sparerfreibeträge

Düsseldorf (rpo). In vielen Bereichen haben sich viele Punkte zum Jahr 2004 geändert. Doch eine Sache ist bei den heiß diskutierten Reformen etwas untergegangen: Die Sparerfreibeträge sinken 2004.Im Zuge des Vermittlungsverfahren zur Steuerreform ist auch das so genannte Haushaltsbegleitgesetz entstanden bzw. geändert worden. Davon betroffen sind die Sparerfreibeträge. Sie fallen unter den Punkt der allgemeinen Subventionen, die ebenfalls gekürzt werden.Bisher betrug der Sparerfreibetrag für Alleinstehende 1550 Euro im Jahr. Hinzu kam der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 51 Euro, so dass im Jahr 1601 Euro an Zinsen anfallen durften. Für Verheiratete lag die Grenze bei 3202 Euro (3100 Euro plus 102 Euro Werbekostenpauschbetrag).Diese Beträge ändern sich ab dem Jahr 2004. Für Alleinstehende liegt die Grenze dann bei 1370 Euro plus 51 Euro Werbekostenpauschale (sie bleibt unverändert), also insgesamt 1421 Euro. Für Verheiratete gilt eine Grenze von insgesamt 2842 Euro.Wer nun einen Freistellungsauftrag über die gesamte alte Summe bei einer einzigen Bank hat, braucht sich darüber keine Sorgen zu machen, denn die Institute passen den Freistellungsauftrag automatisch an die neuen Grenzen an. Liegt der Freistellungsauftrag allerdings unter der bisherigen Summe, bleibt er so bestehen.Wer allerdings seine Freistellungsaufträge auf mehrere Banken oder Sparkassen verteilt hat, sollte diese überprüfen und gegebenenfalls ändern, damit er die neuen Höchstgrenzen nicht überschreitet.