Minijob soll Alternative zur Schwarzarbeit bietenDer Weg zur legalen Putzfrau
Frankfurt/Main (rpo). Kaum einer, der nicht gern die Dienste einer Putzfrau oder Haushaltshilfe in Anspruch nehmen würde. Doch 98 Prozent aller Haushaltshilfen sind schwarz beschäftigt. Dem hat die Regierung den Kampf angesagt. Doch wie beschäftigt man als Privatier eine Putzfrau ganz legal?Wie und wo melde ich eine Haushaltshilfe überhaupt an? Wann handelt es sich dabei um einen Minijob? Und was für Konsequenzen hat das für meine Putzhilfe? Eine oder mehrere Hilfen für den Haushalt einstellen kann grundsätzlich jeder. Voraussetzung ist jedoch, dass das Beschäftigungsverhältnis angemeldet wird - und zwar möglichst vor Beginn des Arbeitsverhältnisses. Verdient die Haushaltshilfe bis zu 400 Euro im Monat fällt sie unter die Kategorie Minijob, die bei der Minijobzentrale bei der Bundesknappschaft angemeldet werden müssen. "Die Anmeldung läuft dann über einen so genannten Haushaltsscheck", erklärt Volker Meier von der Bundesknappschaft mit Sitz in Bochum, die bundesweit für die Verwaltung der Minijobs zuständig ist. Das Formular, das auch gleich eine Einzugsermächtigung des Arbeitgebers für die fälligen Abgaben enthält, ist im Internet unter http://www.minijob-zentrale.de zugänglich und muss von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschrieben werden. Informationen dazu gibt es aber auch unter der gebührenfreien Servicetelefonnummer 08000-200-504.Anspruch auf LohnfortzahlungLiegt der Monatsverdienst der Haushaltshilfe bei nicht mehr als 400 Euro und hat diese keine anderen Minijob, muss sie in der Regel keine Sozialabgaben zahlen und bekommt das Gehalt brutto gleich netto ausgezahlt. Für den Arbeitgeber fallen jeweils fünf Prozent Kranken- und Rentenversicherung, zwei Prozent so genannte "einheitliche Pauschsteuer", sowie 1,3 Prozent Umlage für die Lohnfortzahlung an. "Insgesamt entspricht das 13,3 Prozent des gezahlten Entgeltes", erläutert Meier. "Bei 100 Euro monatlich werden damit 13,3 Euro Abgaben fällig." Ist das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß angemeldet, hat die Haushaltshilfe auch Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Benachrichtigt der Arbeitgeber die Minijobzentrale davon schriftlich, "bekommt er 70 Prozent davon zurück", betont Meier. Allerdings müssen dafür eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und ein Beleg über das fortgezahlte Entgelt eingereicht werden. Minijob-Regelung nur bis 400 EuroVerdient die Haushaltshilfe - inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld - umgerechnet mehr als 400 Euro monatlich, gelten allerdings die Bedingungen für ein reguläres Beschäftigungsverhältnis. Und das muss - wie andere Jobs auch - bei Krankenkasse, Unfallversicherung und Finanzamt gemeldet werden. "Außerdem müssen sich Arbeitgeber dafür beim örtlichen Arbeitsamt eine Betriebsnummer holen", erklärt Minijob-Expertin Ursula Lauer von der Bundesknappschaft in Essen. Ein Verfahren, das ältere und unerfahrene Leute leicht überfordern kann. Liegt das monatliche Einkommen der Haushaltshilfe zwischen 400 und 800 fällt das Beschäftigungsverhältnis immerhin noch in eine so genannte Gleitzone. Hier gilt noch eine geringere Besteuerung, und auch die Sozialbeiträge steigen nur gestuft an, von vier Prozent bis 21 Prozent bei einem Verdienst von 800 Euro. Verdient die Putzhilfe beispielsweise 600 Euro, werden für Arbeitgeber bei einem Krankenversicherungssatz von 14 Prozent 125,10 Euro monatlich fällig. Der Arbeitnehmer zahlt monatlich einen verringerten Satz von 92,04 Euro. Bei einem Verdienst von 750 Euro liegt der Arbeitgebersatz Lauer zufolge dann schon bei 156,39 Euro, der des Beschäftigungsnehmers mit 148,63 nur geringfügig darunter.Arbeitgeber muss prüfenMehre Minijobs neben der Hauptbeschäftigung sind zwar zulässig, die Grenze von 400 Euro dürfen sie aber nicht überschreiten. Und auch für Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose gelten Einschränkungen. In jedem Fall sollten sich Haushalte, die eine Putzhilfe per Minijob beschäftigen, von dieser schriftlich bestätigen lassen, dass dies die einzige geringfügige Beschäftigung ist, und - falls nicht - die Einkommen aller Stellen zusammen unter der Grenze von 400 Euro liegt. "Der Arbeitgeber ist nämlich gesetzlich verpflichtet zu prüfen, inwieweit noch andere Beschäftigungsverhältnisse bestehen", erklärt Lauer. "Tut er das nicht, kann auch rückwirkend noch Geld gefordert werden." Und fügt hinzu: "Mit einer solchen Erklärung ist man aber aus dem Schneider."